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Absoluter Baustopp: Entschädigungsanspruch erfordert keine bauablaufbezogene Darstellung

Kommt es zu einer Bauverzögerung bzw. einem Baustopp, so stehen dem AN Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung zu. Im BGB-Bauvertrag ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 642 BGB, in einem VOB/B-Bauvertrag aus § 6 Abs. 6 VOB/B.


Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert die Geltendmachung eines solchen Anspruchs wegen Bauzeitverlängerung eine sog. konkrete, bauablaufbezogene Darstellung. Dies bedeutet, dass der AN in Form einer Soll-/Ist-Gegenüberstellung genau darlegen muss, welche Arbeiten zum Zeitpunkt X nach dem Bauzeitenplan hätten ausgeführt werden sollen, und welche Arbeiten dann tatsächlich wegen der Verzögerung zum Zeitpunkt X ausgeführt worden sind. Die Verzögerung muss insoweit auf den Tag bezogen und auf die jeweilige Leistung bezogen detailliert dargestellt werden.


Wie verhält es sich jedoch bei einem absoluten Baustopp, d.h., wenn sich nicht lediglich einzelne Leistungsteile verzögern, sondern die Baustelle überhaupt nicht weitergeführt werden kann?


Der BGH hat mit Beschluss vom 18.09.2019 (VII ZR 156/17) eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 15.06.2017 (8 U 59/16) bestätigt.


In dem entschiedenen Fall kam es bei Straßenbauarbeiten zu einem kompletten Baustopp, weil Versorgungsleitungen noch umverlegt werden mussten, was ursprünglich nicht vorgesehen war. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass es in einem solchen Fall eines absoluten Baustopps keiner bauablaufbezogenen Darstellung bedarf. Auf Grund der Parallverschiebung der Vertragsleistungen von 47 Tagen stünden dem AG exakt für diesen Zeitraum die angefallenen Gerätestillstandskosten zu.


Fazit:

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung des OLG Braunschweig! Die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des AN wird erleichtert. Wichtig ist, dass die Behinderung unverzüglich dem AG angezeigt wird. Fällt die Behinderung weg und können die Arbeiten fortgeführt werden, so muss auch dies dem AG unverzüglich angezeigt werden. Gerade letzteres, die sog. Behinderungsabmeldung, wird häufig in der Praxis vergessen.

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