Architekt (A) und Gemeinde (G) schließen einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 beim Umbau einer Grundschule. Im Zuge der Erarbeitung der Ausführungsplanung kommt A im Rahmen der Kostenfeststellung zu Kosten von 1,9 Mio Euro. Zuvor war A bei der Kostenberechnung noch von lediglich 1,5 Mio Umbaukosten ausgegangen. Wegen der Kostenüberschreitung kündigt G den Architektenvertrag fristlos. A ist der Auffassung, dass kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, wertet die Kündigung des G als freie Kündigung und fordert rund 350.000 € Architektenhonorar. Zu Recht?
JA! Der BGH bestätigt mit Beschluss vom 09.10.2019 (VII ZR 167/16) die Entscheidung des OLG Naumburg vom 28.02.2018 (3 U 36/17). Das OLG Naumburg hatte entschieden, dass keine erhebliche Kostenabweichung vorliege. Beim Bauen im Bestand sei ein Toleranzbereich vorhanden, der mit der festgestellten Abweichung von 21% noch nicht überschritten sei. Der anzunehmende Toleranzbereich läge bei 20 - 25 %.
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