Wie bereits in unserem letzten Beitrag zur Themenreihe "Durchsetzung von Nachträgen" erläutert, sind die meisten Auftraggeber bestrebt, sich ihrer Pflicht zur Zahlung einer Nachtragsvergütung zu entziehen.
Dabei wird häufig versucht, durch besondere Formulierungen oder Einschränkungen bei der Beauftragung, die gesetzlichen Regelungen der §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B "auszuhebeln" und den AN gleichwohl zur Durchführung der Nachtragsleistungen zu bewegen, ohne dass hierfür seitens des AG etwas gezahlt werden muss.
In einem relativ aktuellen Fall, den der BGH im Jahr 2016 zu entscheiden hatte, hat der AG eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet. Der AN meldete daraufhin Mehrkosten an und bat um Beauftragung der geänderten Leistungen zu eben diesen Konditionen. Dies lehnte der AG ab und wies die Mehrkostenanmeldung als unberechtigt zurück, forderte den AN aber trotzdem auf, die Leistungen "zur Vermeidung von Verzögerungen" schnellstmöglich auszuführen.
Dem kam der AN - auch aus Angst vor Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerung- nach.
Nach Durchführung der geänderten Leistung verlangte der AN die bereits vorab mitgeteilten Mehrkosten. Der AG verweigerte dies mit der Begründung, dass er die Mehrkostenanmeldung ausdrücklich zurückgewiesen habe. Der AN sei dann selbst schuld, wenn er trotzdem die Leistungen ausführt. In jedem Fall könne er hierfür keine Vergütung verlangen.
Mit Urteil vom 27.04.2016 (Az. VII ZR 24/14) gab der BGH dem AN Recht und sprach diesem die volle Vergütung zu. Zur Begründung führte der BGH - absolut zu Recht - aus, dass eine Preisvereinbarung vor Ausführung der Nachtragsleistungen keine Voraussetzung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B sei, um später eine Vergütung verlangen zu können. Vielmehr entstehe der Vergütungsanspruch direkt mit Änderung des Bauentwurfs. Diese Regelung könne der AG auch nicht damit aushebeln, dass er eine Mehrkostenanmeldung zurückweist und den AN gleichwohl zur Leistung auffordert und unter Druck setzt.
Fazit: Eine absolut richtige Entscheidung des BGH. In der Tat ist - im Gegensatz zu einer vertraglich nicht vorgesehenen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B - bei einer bloßen Änderung des Bauentwurfs nach § 2 Abs. 5 VOB/B eine Preisvereinbarung keine Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nachtragsvergütung. Der Vergütungsanspruch folgt unmittelbar aus der Änderung des Bauentwurfs oder der Anordnung des AG. Sehr schön ist dabei auch, dass der BGH die Zurückweisung der Mehrkosten nicht durchgreifen lässt.
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