Nach neuem Bauvertragsrecht kann auch der Architekt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek am Grundstück des AG verlangen, um die Vergütung für seine erbrachten Leistungen abzusichern (§§ 650e, 650q BGB).
Wie ist es jedoch, wenn Planungsleistungen erbracht worden sind, jedoch mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden ist?-Hat dies eine Auswirkung auf das Recht zur Eintragung der Sicherungshypothek?
JA!
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 06.02.2020 (14 U 160/19) entschieden, dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf der Grundlage von Planungsleistungen nur zulässig ist, wenn sich durch die Planungsleistungen bereits der Wert des Grundstücks gesteigert hat. Da im gegebenen Fall noch nicht mit der Bauausführung auf der Grundlage der Planung begonnen worden sei, sei noch keine Wertsteigerung am Grundstück eingetreten. Daher könne keine Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten des planenden Unternehmers eingetragen werden.
FAZIT:
Bereits vor Einführung des neuen Bauvertragsrechts galt der durch die Gerichte entwickelte Grundsatz, dass bereits eine Wertsteigerung am Grundstück eingetreten sein muss, damit eine Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen werden kann. Eine solche Voraussetzung findet sich zwar nicht im Gesetz, gleichwohl wurde dies über Jahre hinweg durch die Gerichte so angenommen. Trotz Einführung des neuen Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber keine Regelung hierzu mitaufgenommen. Jedoch findet sich im Referentenentwurf der Hinweis, dass die bisherige Rechtsprechung bekannt ist und fortgelten soll.
Demnach bleibt es bei dem für den Unternehmer benachteiligenden Grundsatz, dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek erst dann eingetragen werden kann, wenn mit der Bauausführung begonnen worden ist, sodass eine Wertsteigerung am Grundstück eingetreten ist. Dies gilt auch im Architektenvertrag.
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