Die Abnahme ist grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers. Ohne Abnahme also keine Vergütung!
Aus diesem Grund werden in den Werk- und Bauverträgen, insbesondere in Hausbauverträgen oftmals Klauseln aufgenommen, die eine förmliche Abnahme nach der Fertigstellung und vor Einzug in das Haus vorsehen. Öfter noch ist in den Klauseln vorgesehen, dass im Falle, dass keine förmliche Abnahme stattfindet das Bauwerk mit dem Einzug und der Nutzung des Gebäudes als abgenommen gilt.
So auch im Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 11.11.2021 – 24 U 194/20).
Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Bauvertrag unter Einbeziehung der Regelungen der VOB/B. In den vom Auftragnehmer vorformulierten Bedingungen hieß es in Bezug auf die Abnahme, dass diese nach Fertigstellung und vor Einzug stattzufinden hat und sollte keine förmliche Abnahme stattfinden, das Werk mit dem Einzug und damit der Nutzung als abgenommen gelten solle.
Der Werkunternehmer stellte nach Fertigstellung des Gebäudes im Oktober 2014 seine Schussrechnung, der Besteller zog in das Haus ein und rügte nach Einzug eine Vielzahl von Mängeln wegen derer er die Zahlung der Schlussrechnung verweigerte.
In 2018 erhebt der Werkunternehmer schließlich Klage auf Zahlung seiner Werklohnvergütung gegen die der Auftraggeber die Verjährungseinrede erhebt.
Das OLG Hamm ist der Auffassung der Werklohnanspruch sei verjährt!
Voraussetzung des Werklohnanspruches ist die Abnahme und, da in dem vorliegenden Fall ein VOB/B Vertrag geschlossen wurde, das Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung.
Die Verjährung des Werklohnanspruches tritt nach Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Jahres ein, in dem die Fälligkeit des Anspruches gegeben war.
Da Voraussetzung der Fälligkeit die Abnahme der Werkleistung ist, musste das Gericht zunächst prüfen und entscheiden, ob eine Abnahme gegeben war. Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der hier vorliegenden unwirksamen Abnahmeklausel in den vom Werkunternehmer vorformulierten Bedingungen eine Abnahme nicht stattgefunden hat. Die Abnahmeklausel sieht eine förmliche Abnahme vor und für den Fall, dass diese nicht stattfindet eine konkludente durch Einzug des Bestellers. Eine solche Klausel ist wegen AGB-rechtlichen Verstößen nach einhelliger Rechtsprechung unwirksam.
Schlussfolgerung wäre jedoch: Keine Abnahme – keine Fälligkeit – Keine Verjährung!
Nicht so das OLG Hamm: Da der Auftragnehmer diese unwirksame Klausel formulierte, darf er sich als Verwender nicht auf die Unwirksamkeit berufen mit der Folge, dass trotz fehlender Abnahme er so zu stellen ist, als habe eine wirksame Abnahme stattgefunden. Als Verwender muss der Auftragnehmer den Nachteil tragen, dass trotz fehlender ausdrücklicher oder konkludenter Abnahme die Abnahmewirkung mit Einzug des Bestellers eingetreten ist. Damit ist eine Fälligkeit des Werklohnanspruches im Oktober 2014 eingetreten mit der Folge, dass die Verjährung der Vergütung mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten war.
Fazit:
Diese Entscheidung betrifft insbesondere Bauträger, Fertighausanbieter, Werkunternehmer die die von ihnen in ihren Verträgen genutzten Klauseln zur Abnahme dahingehend überprüfen sollten, ob sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten.
Klausel etwa die die förmliche Abnahme vorgeben und gleichzeitig Regelungen zur fiktiven oder konkludenten Abnahme vorgeben sind unwirksam. Das hat dann nicht nur Auswirkungen auf die Fälligkeit ihres Werklohnanspruches, sondern auch auf den Beginn der Gewährleistungsfristen, die ebenfalls an die Abnahme gekoppelt sind.
Zur Autorin:
Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Partnerin und Gesellschafterin der Kanzlei EISENBEIS PARTNER. Als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht vertritt sie deutschlandweit führende Bauunternehmen und Architekturbüros. Dazu berät sie öffentliche Auftraggeber und Bieter in allen Belangen des Vergaberechts.
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