top of page

Bauvertrag gekündigt: Planungsleistungen können nach HOAI abgerechnet werden!

Autorenbild: RA Jörg BachRA Jörg Bach

Für den AN ist es besonders frustrierend, wenn er nach Abschluss des Bauvertrages bereits umfangreiche Planungsleistungen erbracht hat, der Vertrag dann jedoch vor dem eigentlichen Baubeginn scheitert.


Wie kann der AN seinen erbrachten Arbeitsaufwand in Form der Planungsleistungen abrechnen?


Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 13.09.2017 (22 U 472/17), bestätigt durch Beschluss des BGH vom 08.08.2019 (VII ZR 224/17), entschieden, dass der AN seine Planungsleistungen dann auf Basis einer HOAI-Binnenkalkulation abrechnen kann.

In dem entschiedenen Fall wurde der AN mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Nachdem der AN vom AG die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit gefordert hatte, der AG dies jedoch widerrechtlich verweigerte, kündigte der AN seinerseits den Bauvertrag fristlos.


Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte der AN bereits die Genehmigungsplanung erbracht, die eigentlich mit dem pauschal vereinbarten Werklohn abgegolten sein sollte.

Diese Planungsleistungen durfte der AN - so das OLG Dresden - auf Basis einer HOAI-Binnenkalkulation abrechnen.


Fazit:

Die Entscheidung des OLG Dresden ist absolut richtig.

Der AN hat umfangreiche Planungsleistungen erbracht. Nur weil diesezüglich kein gesonderter Auftrag vorliegt, sondern die Planungsleistungen eine notwendige Begleitarbeit zur eigentlichen Bauarbeit darstellen,  wäre es widerrechtlich, dem AN hierfür keine Vergütung zuzuerkennen. Die HOAI stellt dabei gerade das passende Instrument dar, um die Vergütung exakt zu berechnen.

97 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comentários


Beitrag: Blog2_Post

Abo-Formular

Vielen Dank!

0176-47350094

  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn

©2020 BauRecht.Expert. Erstellt mit Wix.com

bottom of page