Der Auftraggeber (AG) verwendete für die Auftragsvergabe stets das von ihm vorformulierte Verhandlungsprotokoll. An zahlreichen Stellen befanden sich Leerfelder, die später von dem Auftragnehmer (AN) handschriftlich ausgefüllt wurden. Darunter befand sich auch die Regelung, wonach vom Werklohn des AN ein pauschaler Abzug u.a. für die Beseitigung des Bauschutts vorzunehmen ist.
Der AG zog den Betrag unter Hinweis auf diese Regelung von der Schlussrechnung ab.
Zu Recht?
Nein! Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 20.08.2020 (12 U 34/20) entscheiden, dass die Regelung bzgl. der Kostenbeteiligung an der Schuttbeseitigung den AN unangemessen benachteiligt und daher die gesamte Klausel unwirksam ist. Um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich dabei auch, wenn wie hier die Pauschale erst durch eine handschriftliche Ergänzung festgelegt wird. Die Bestimmung ist unwirksam, da sie vom Grundgedanken des § 634 BGB abweicht: Dem AN wird das Recht genommen, den von ihm verursachten Mangel selbst zu beseitigen (hier die Beseitigung des Abfalls), zudem wird der AN durch die Pauschale immer an den Mängelbeseitigungskosten beteiligt, unabhängig davon, ob er Abfall überhaupt verursacht (bzw. diesen beseitigt) hat.

Rechtsanwältin Yoneia Shamsdin berät im Bereich Bau- und Architektenrecht
in allen Rechtsfragen des privaten und öffentlichen Baurechts.