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AutorenbildRA Stephan Wilke

BGH: Es gilt die Einheitlichkeit der Verjährungshemmung beim selbständigen Beweisverfahren!

Problemstellung:


Der Auftraggeber (AG) macht gegen den Auftragnehmer (AN) Ansprüche aufgrund zweier behaupteter Mängel an einer Betonfertigteilfassade geltend. Konkret: Wegen Rissen an den Betonelementen und wegen Durchbiegungen der Fensterlamellen. Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist leitete er ein selbständiges Beweisverfahren (sBV) ein. Innerhalb der Stellungnahmefrist zum ersten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen äußerten sich die Parteien nicht mehr zu den Rissen. Hinsichtlich der Lamellen wurde das sBV fortgesetzt. Mit der anschließend eingereichten Klage hat der AG wegen der Risse einen Kostenvorschuss i.H.v. 67.200 Euro sowie wegen der Mängel der Lamellen einen Kostenvorschuss i.H.v. 762.000 Euro verlangt. Das OLG Stuttgart wies im Berufungsverfahren die Klage hinsichtlich der Lamellen als derzeit unbegründet ab und gab der Klage hinsichtlich der Risse statt. Die Verjährung sei durch das sBV auch hinsichtlich der Risse bis zu dessen Abschluss gehemmt gewesen. Dagegen wendet sich der AN. Er beruft sich auf ein Urteil des BGH vom 03.12.1992, wonach die Hemmung der Verjährung durch ein sBV über mehrere Mängel hinsichtlich des jeweiligen Mangels mit der Beweiserhebung über diesen einzelnen Mangel endet.


Rechtsprechungsänderung:


Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun abgewichen. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung durch ein gerichtliches Verfahren sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Das sBV ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der Beweiserhebung beendet. Dabei bezieht sich die sachliche Erledigung auch bei mehreren Mängeln auf das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Hierfür ist der Wortlaut des § 204 Abs. 2 BGB heranzuziehen, der auf die Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ausdrücklich Bezug nimmt. So ist z. B. die Fristsetzung nach § 494 a BGB erst nach Erledigung der gesamten Beweisaufnahme möglich. Das entspricht auch der Prozessökonomie. Es wäre für die Parteien unnötig umständlich und zeitaufwändig, müsste der Besteller Ansprüche wegen einzelner Mängel, deren Begutachtung abgeschlossen ist, gesondert geltend machen. Eine gütliche Einigung wird regelmäßig auch viel eher zu Stande kommen, wenn über alle behaupteten Mängel Klarheit besteht und der Streit umfassend beendet werden kann.


Praxis:


Der BGH stellt nun mit Recht die Einheitlichkeit des Beweisverfahrens in den Vordergrund. Der BGH betont hierbei richtigerweise auch den Gesichtspunkt der Prozessökonomie. An der Geltendmachung mehrerer Mängel desselben Bauvorhabens in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten kann kein Interesse bestehen. Das bedeutet daher, dass die vollständige Beendigung des sBV richtigerweise zu einer einheitlichen und übersichtlichen Hemmung der Verjährung führt.


Zum Autor:

RA Stephan Wilke ist Experte im Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen.


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