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Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist keine Stundenlohnvereinbarung!

Autorenbild: RAin Nicole GräwerRAin Nicole Gräwer

Auftragnehmer und Auftraggeber haben die Möglichkeit eine Stundenlohnvereinbarung betreffend die Vergütung von Werkleistungen zu treffen. In der VOB/B finden sich in § 15 Regelungen wie bei Vorliegen eine Stundenlohnvereinbarung bzw. der Abrechnung derer zu verfahren ist. Dies setzt allerdings nach § 2 Abs. 10 VOB/B voraus, dass auch eine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde.


Stundenlohnvereinbarungen geben in der Baupraxis immer wieder Anlass für umfangreiche Streitigkeiten. Oftmals geraten die Parteien nicht nur über die Höhe der abgerechneten Stunden, sondern vielmehr schon über die Frage, ob überhaupt eine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde in Streit.


Sowohl beim BGB- als auch beim VOB- Werkvertrag trägt derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen will, die Beweislast dafür, dass diese Abrechnungsvariante vereinbart ist.


Eine bestimmte Form als Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung einer solchen Abrede ist -mit Ausnahme für die Erbringung von Architekten und Ingenieurleistungen - nicht vorgesehen, weder im Gesetz noch nach den Regelungen der VOB/B. Sie kann also grundsätzlich ausdrücklich, konkludent stillschweigend, schriftlich oder mündlich geschlossen werden.


Häufig rechnet der Werkunternehmer bei der Ausführung von zunächst im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht vorgesehenen, später gewünschten, also zusätzlichen Leistungen auf Stundenlohnbasis ab. Dazu sind oftmals am Ende des Leistungsverzeichnisses Positionen eingefügt unter denen Stundenlöhne für Poliere, Vorarbeiter, Facharbeiter und Hilfsarbeiter benannt werden.


Ist dies allein bereits eine Beauftragung von Stundenlohnarbeiten? Oder erst die Abzeichnung der Stundenlohn- / Rapportzettel?


Über einen solchen Fall hatte nun das OLG Köln zu Beginn des Jahres zu entscheiden und reihte sich mit seinem Urteil vom 04.01.2021 – 17 U 165/19 - in eine Liste von gleichlautender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ein:


Arbeiten werden nur im Stundenlohn vergütet, wenn dies vereinbart worden ist. Die Abzeichnung von Stundenzetteln durch den Auftraggeber genügt grundsätzlich nicht für die Annahme einer nachträglichen, stillschweigenden Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung.


In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall stritten die Parteien um die (Rest-)Vergütung von zusätzlichen Leistungen an Verputzarbeiten. Hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Beiputzarbeiten vertrat der Unternehmer die Auffassung, diese seien im vereinbarten Einheitspreis nicht enthalten gewesen, sondern zusätzlich im Stundenlohn zu vergüten. Es handele sich insoweit um Sonderarbeiten, die erforderlich waren, weil die Baustelle nicht ordnungsgemäß koordiniert war, der Elektriker in bereits verputzte Innenwände Schlitze schlagen musste und somit die Arbeiten wiederholt werden mussten.


Neben dem Streit darüber, ob es sich tatsächlich um zusätzliche Leistungen handelte oder diese Arbeiten bereits mit der Grundvergütung und dem Einheitspreis abgegolten sind, stritten die Parteien auch darüber, ob diese aus Sicht des Auftragnehmers zusätzliche Arbeiten auf Stundenlohnbasis zu vergüten sind.


Das OLG wies die Klage zurück mit der Begründung, dass eine Stundenlohnvereinbarung durch den Auftragnehmer nicht nachgewiesen sei und stellte klar, dass Stundenlohnarbeiten nur dann zu vergüten sind, wenn der Auftragnehmer eine konkrete Beauftragung mit solchen Arbeiten nachweisen könne.


Eine konkludente Beauftragung – so das OLG – liegt nicht schon in dem Umstand vor, dass der Auftraggeber die Arbeiten nicht gestoppt und die ihm zugegangenen Stundenlohnzettel nicht zurückgewiesen, sondern unterschrieben hat. Es folgt damit einer Entscheidung des BGH vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02, der klarstellte, dass selbst die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln nicht ausreichend ist für die Annahme einer nachträglichen, stillschweigenden Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung. Dies gilt sowohl für den BGB, als auch für den VOB/B Werkvertrag.


Beim VOB/B -Vertrag gilt bei nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln nach § 15 Abs. 3 VOB/B zwar die Besonderheit, dass der Auftraggeber die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben ha, da sie ansonsten als deklaratorischen Schuldanerkenntnis gelten. Dies gilt allerdings ausschließlich dann, wenn eine grundsätzliche Stundenlohnvereinbarung getroffen und im Streitfall auch nachgewiesen wurde.


Die Aufnahme einer Position im Auftragsleistungsverzeichnis „Stundenlohn für Unvorhergesehenes / zusätzliche Leistungen“ per se reicht ebenfalls nicht für den Nachweis, der Stundelohnabrechnung betreffend konkrete Arbeiten. Der Auftragnehmer hat auch hier konkret nachzuweisen, welche Leistungen hierunter fallen.


Fazit:


Werklohnforderungen auf Stundenlohnbasis führen immer wieder zu Streit zwischen den Parteien. Der Werkunternehmer, der auf Stundenlohnbasis abrechnen will, muss sowohl die konkrete Vereinbarung einer Stundenlohnabrede selbst, als auch die vereinbarte Höhe der Stundenlohnvergütung sowie die Anzahl der abgeleisteten und berechneten Stunden nachweisen. Er muss die Angemessenheit der von ihm abgerechneten Stunden zudem nachvollziehbar belegen. Der Zeitpunkt und der Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die genaue Bezeichnung der Baustelle und vor allem die genaue und detaillierte Bezeichnung der ausgeführten Leistungen sind in den Stundenzettel aufzunehmen.


In jedem Fall ist es ratsam größte Sorgfalt auf eine aus Beweiszwecken schriftliche Vereinbarung der Stundenlohnabrede und die anschließende Dokumentation der abgeleisteten Arbeiten zu legen.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Partnerin und Gesellschafterin der Kanzlei EISENBEIS PARTNER. Als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht vertritt sie deutschlandweit führende Bauunternehmen und Architekturbüros. Dazu berät sie öffentliche Auftraggeber und Bieter in allen Belangen des Vergaberechts.


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