top of page

Die Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers. - Auch ein mündlicher Hinweis kann genügen!

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 29.07.2021 - 12 U 230/20 - über die konkreten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis entschieden.


Die Klägerin, ein Spezialbauunternehmen im Bereich Bodenbeschichtungen, hatte den Beklagten als Subunternehmer u.a. mit der Ausführung von Demontage- und Abbrucharbeiten eines Parkplatzbelages sowie der Wiederherstellung und dem Einbau einer Rinnenkonstruktion zur Entwässerung beauftragt.

Nach Abschluss der Arbeiten rügte die Klägerin die unvollständige Fugenverfüllung des Pflasterbelages sowie den fehlenden fachgerechten Einbau einer Entwässerungsrinne. Hierfür machte die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch für die Mängelbeseitigungsarbeiten sowie einen Anspruch auf Ausgleich der Ersatzvornahmekosten geltend.

Die vom Beklagten (schriftlich) erteilten Bedenkenanzeigen seien dabei unzureichend gewesen, da hierin nicht hinreichend auf die bestehende Problematik der geringen Aufbauhöhen bei der Herstellung der Flächenbelege aus Betonwerksteinpflaster auf einer Unterbaufläche sowie die möglichen Folgen, insbesondere die Gefahr der Verschiebung der Fugen, hingewiesen worden sei.


Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Landgerichts kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte vorliegend seiner nach § 4 Abs. 3 VOB/B bestehenden Bedenkenhinweispflicht ausreichend nachgekommen ist. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn der Unternehmer die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird“.


Die beiden schriftlich vom Kläger vorgebrachten Bedenkenhinweise mögen zwar den o.g. Anforderungen nicht hinreichend genügen. Jedoch habe zwischen den Parteien auch eine Besprechung stattgefunden, in welcher der Beklagte eingehend, verständlich und technisch präzise auf die hier bestehende Problematik sowie die möglichen Folgen, hingewiesen habe.


Auch wenn der Bedenkenhinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat, bedeute dies nicht, dass ein mündlicher Hinweis stets unerheblich sei. Vielmehr reiche nach Auffassung des Gerichts auch eine mündlich erfolgte Hinweiserteilung des Auftragnehmers aus, wenn diese eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sei.


Fazit:


Das beauftragte Unternehmen sollte sich vor einem Bedenkenhinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B – dies gilt auch bei Nichteinbeziehung der VOB/B im BGB-Bauvertrag - stets vergewissern, ob die konkrete Mitteilung auch den o.g. Anforderungen genügt, insbesondere hinreichend auf die nachteiligen Folgen sowie die sich im Fall der Nichtabhilfe der Bedenken ergebenden Gefahren hinweist.


Bedenken können nach der Entscheidung des OLG Brandenburg, die mit Urteilen anderer Gerichte übereinstimmt, auch mündlich wirksam erhoben werden. Dennoch ist zu empfehlen, dass jede Hinweiserteilung v.a. auch zwecks besserer Nachweisbarkeit, schriftlich erfolgt. Sofern Bedenken mündlich angemeldet wurden, sollte diese schriftlich wiederholt werden.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Yoneia Shamsdin berät deutschlandweit in allen Belangen des Bau- und Architektenrechts.

103 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Beitrag: Blog2_Post
bottom of page