Es ist fast alltäglich in der Baupraxis, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten des AN von weiteren Faktoren abhängt, beispielweise dem Vorliegen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Wird dann eine solche Genehmigung nicht wie geplant erteilt, so verschiebt sich die gesamte Bauzeit. Wie wirkt sich dies jedoch auf die Vergütung des AN aus? Immerhin wird dieser deutlich länger an die Baustelle gebunden, als geplant und in seiner ursprünglichen Kalkulation zugrunde gelegt.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 25.06.2020 (12 U 59/19) die Rechte des AN gestärkt.
In dem entschiedenen Fall war ein AN mit der Erneuerung einer Straßendecke beauftragt. Das Fräsgut hätte der AN - gemäß der offen gelegten Kalkulation - für 8€/Tonne an eine Drittfirma verkaufen können. Ein entsprechender Vertrag war mit der Drittfirma bereits abgeschlossen.
Nach dem Vertrag mit dem AG sollte der AN binnen 12 Tagen nach Zuschlagserteilung mit seinen Leistungen beginnen und diese innerhalb von 36 Tagen fertigstellen. Nach Vertragsschluss teilte der AG dem AN jedoch mit, dass die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung noch nicht vorliege, wodurch sich die Bauzeit erheblich verschiebe. Der AN konnte im Ergebnis erst deutlich später mit seinen Arbeiten beginnen, als vorgesehen und vereinbart. Aus diesem Grund nahm die Drittfirma davon Abstand, das Fräsgut abzukaufen. Der AN verlor deshalb eine Rückvergütung in Höhe von 179.000 €. Diesen Betrag forderte der AN sodann vom AG als Nachtragsvergütung.
Zu Recht! Das OLG Brandenburg gab der Klage auch in zweiter Instanz statt und wies die Berufung zurück.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg ergibt sich der Zahlungsanspruch des AN aus § 2 Abs. 5 VOB/B. In der Mitteilung der Bauzeitverschiebung durch den AG liegt, nach Auffassung des Senats, zugleich eine Anordnung einer Leistungsänderung bezogen auf die eigentlich vereinbarte Bauzeit. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 VOB/B lasse Raum, um auch Störungsmitteilungen des AG als Leistungsänderungen verstehen zu können. Hier hätte der AG eine Modifikation des Bausolls im Hinblick auf die vereinbarte Zeitschiene angeordnet, sodass dem AN eine Vergütung hierfür zustehe.
Fazit:
Eine überaus begrüßenswerte Entscheidung. Die Einordnung der Verzugsmitteilung des AG als eine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist in rechtlicher Hinsicht zwar fragwürdig. Es dürfte sich vielmehr um einen Fall einer Behinderung handeln, die dem AN Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B zugesteht. Im Ergebnis ist jedoch erfreulich, dass der AN für seine entgangene Rückvergütung eine Entschädigung erhält.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


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