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Die Vergütung für Nachträge wird mit mindestens 5% bezuschusst (neue Formel)

Bei geänderten Leistungen erfolgt im VOB-Vertrag nach herrschender Meinung die Berechnung der Vergütungshöhe nach dem Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“.


Ob dies zutreffend ist, wird seit einiger Zeit infrage gestellt. Dies deshalb, da nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei einer Leistungsänderung der "neue Preis unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu vereinbaren ist". Um den neuen Preis ermitteln zu können, musste in der Vergangenheit auf die Urkalkulation zurückgegriffen und diese, unter Berücksichtigung der Leistungsänderung, fortgeschrieben werden.


Dies führte stets zu Schwierigkeiten, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Regel noch nicht von einer Leistungsänderung ausgegangen werden konnte, so dass eine Fortschreibung der Urkalkulation nur selten möglich war.


Aus diesem Grund wurden die Regelungen in § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B teilweise als intransparenz und als unsichere Grundlage für Nachträge angesehen (Kniffka, Baurecht 2012,411). Dies völlig zu Recht.


Dieser Auffassung ist nunmehr auch das Kammergericht gefolgt.

Mit Urteil vom 10.07.2018 (Az. 21 U 30/17) hat das Kammergericht die ursprüngliche Preisformel zur Berechnung von Nachträgen "gekippt" und festgehalten, dass die Urkalkulation des Unternehmers lediglich ein Hilfsmittel darstellen soll.

Im Streitfall soll es nicht mehr auf die Kosten ankommen, die der Unternehmer in seiner Urkalkulation angesetzt hatte, sondern auf die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.


Diese tatsächlichen Mehrkosten sind zu ermitteln durch einen Vergleich der Kosten, die dem Unternehmer bei Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistungen entstanden wären, mit den Kosten, die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstehen.


Es gilt also die Formel:

Mehrkosten (Nachtragsvergütung) = Kosten neu - Kosten alt.

Reicht die so errechnete Vergütung (Mehrkosten) zur Deckung der Kosten des Unternehmers nicht aus, so steht dem Unternehmer zumindest auf diese Mehrkosten ein angemessener Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns i.H.v. mindestens 5 % zu (analog § 649 Satz 3 BGB)!


Fazit:

Mit dieser Entscheidung hat das Kammergericht die Berechnung der Nachtragsvergütung deutlich vereinfacht. Es ist eine überaus begrüßenswerte Entscheidung. Erst recht gilt dies, für den "Zuschuss" in Höhe von mindestens 5 %, der dem Unternehmer zustehen soll, sofern die Nachtragsvergütung nicht kostendeckend ist. Dabei liegen in der Praxis die Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn deutlich über 5 %. Sofern eine Urkalkulation vereinbarungsgemäß hinterlegt wurde, die im Hinblick auf die Nachtragsvergütung tauglich ist, so kann der Unternehmer auch hierauf zurückgreifen. Im Ergebnis wird der Unternehmer durch die besagte Rechtsprechung deutlich gestärkt.

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