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Die Verwendung von Bauprodukten ohne Zulassung stellt einen Mangel dar.

Aktualisiert: 20. Juni 2023

Der Auftraggeber (AG) - Betreiber einer Kläranlage - beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Sanierung der Belebungsbecken. Dort wird Abwasser biologisch gereinigt, wobei biogene Schwefelsäure entsteht, die Beton angreift. Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden und das Aufbringen einer säureresistenten Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme treten an der Beschichtung Mängel auf. In einem selbstständigen Beweisverfahren wird u. a. die Verwendung bauordnungsrechtlich nicht zugelassener Bauprodukte festgestellt. Gestützt darauf fordert der AG einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 340.000,00 €. Der AN wendet ein, eine "Zulassung" der verwendeten Baustoffe sei nicht erforderlich, zumal für das "Nachfolgeprodukt" eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung vorliege. Auch komme es hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe allein auf die Normen für die Beschichtung an.


Hat der AG Erfolg? Ja!


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2023, Az. 22 U 300/21) gibt dem AG Recht.


Der AG hat einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Das OLG Düsseldorf sieht im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel.


Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung (somit den einschlägigen Normen beider Gewerke) entsprechen. Daran fehlt es. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Baustoffe, über deren Dauerhaftigkeit keine Erkenntnisse vorliegen, darf ein Unternehmer nicht verwenden, ohne den Besteller klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko dieser Baustoffe aufzuklären.


Die bauaufsichtliche Zulassung für ein "Nachfolgeprodukt" kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen wie eine vom Hersteller erteilte "Bescheinigung zur Rezepturgleichheit". Zudem hat der AN eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen. Das begründet einen (weiteren) Werkmangel, weil der AN den AG nicht vorab klar und eindeutig über das damit verbundene Risiko aufgeklärt und der AG nicht zugestimmt hat.


Fazit:

Bauleistungen sind werkvertraglich mangelhaft, wenn Bauprodukte verwendet werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.


Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung den Anforderungen der Landesbauordnung gerecht werden. Der Maßstab für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Leistung sind die anerkannten Regeln der Technik, weil der Besteller eine entsprechende Beschaffenheit des Werks erwarten darf.


Existiert keine Zulassung (eine solche kann in Deutschland nur das Deutsche Institut für Bautechnik vornehmen) oder wird gegen Vorschriften der Zulassung verstoßen, so liegt ein Mangel vor. Es kommt nicht auf einen Schaden an.


Wenn nicht bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte verwenden werden (sollen), sollte der AN lieber ein Bedenkenhinweis zu viel als zu wenig erteilen!


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Isabel Rothe ist zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und vertritt die Interessen von namhaften Bauunternehmungen.

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