Ein Bauherr B möchte ein Einfamilienhaus errichten auf einem Grundstück mit drückendem Wasser. Er beauftragt einen Unternehmer U mit der Planung und Ausführung. Der Unternehmer beauftragt wiederum einen Architekten A mit der Planung entsprechend den Wünschen des B. A steht auch während der Ausführung dem B als Ansprechpartner zur Verfügung. A empfiehlt dem B, den Keller nicht als Stahlbetonkeller auszuführen, sondern in gemauerter Ausführung, da dies vorteilhafter wäre. A erklärt, dass er Fachmann sei und sich auskenne. Im Zuge der Bauausführung wird die nach DIN 18915 erforderliche Abdichtung gegen drückendes Wasser vergessen. Es kommt zu Wassereinbrüchen im Keller. B nimmt nun den A auf Schadensersatz in Anspruch, obwohl eigentlich kein Vertrag zwischen B und A besteht. Immerhin wurde A von U beauftragt. B müsse sich deshalb an seinen Vertragspartner U halten, meint A.
Falsch! Nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 10.01.2018, VII ZR 86/15) bestehe zwar in der Tat kein Vertrag zwischen B und A, sondern lediglich zwischen B und U. Gleichwohl entstehe ein haftungsrelevantes Schuldverhältnis auch dann, wenn eine Partei ein besonderes Vertrauen in Anspruch nehme und damit auf die Ausgestaltung oder Durchführung eines Vertrages Einfluss nehme. A habe gerade auf seine Fachkunde hingewiesen und dadurch den B zu einer Ausführungsart bestimmt. Aus diesem Grund hafte er nun auch für die vorhandenen Fehler.
Praxishinweis:
Fachleute sollten sich tunlichst zurückhalten mit Ratschlägen. Auch wenn kein Vertrag besteht, ist eine Haftung nicht ausgeschlossen. Insoweit ist auch Vorsicht geboten, wenn ein Freund einen Rat am Bau braucht, wie es häufig vorkommt.
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