top of page

Ein Gerüstbauer kann nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen

Im Rahmen eines Rechtsstreits streiten die Parteien über die Vergütung für die Errichtung und Vorhaltung von Gerüsten, Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen. Der AG ist Eigentümer des Baugrundstücks. Während des laufenden Rechtsstreits verlangt der AN im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB a.F..


Mit Urteil vom 13.07.2018 (7 U 126/17) hat das Kammergericht in 2. Instanz entschieden, dass dem AN kein Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB a.F. zustehe.


Denn beim AN, der mit der Errichtung und Vorhaltung von Gerüsten, Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen beauftragt worden sei, handele es sich nicht um einen "Unternehmer eines Bauwerks" im Sinne von § 648 BGB a.F. Bei einem Bauwerk handele es sich um eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material i.V.m. dem Erdboden hergestellte Sache. Die Sache müsse mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden sein. Gerüste, Lastenaufzüge und Schutzvorrichtungen unterfielen nicht dieser Definition, so dass der Anwendungsbereich des § 648 BGB a.F. für einen Gerüstbauer nicht eröffnet sei.


Praxishinweis:

Die Entscheidung des Kammergerichts dürfte sich auch auf das neue Bauvertragsrecht 2018 auswirken. Dort ist das Recht des AN auf Einräumung einer Sicherungshypothek in § 650e BGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch im neuen Bauvertragsrecht das Vorliegen eines Bauvertrages. Handelt es sich nun bei Gerüsten nicht um Bauwerke, so dürfte es sich auch nach dem neuen Bauvertragsrecht nicht um einen Bauvertrag handeln.

10 Ansichten0 Kommentare
Beitrag: Blog2_Post
bottom of page