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Ein Nachtrag umfasst üblicherweise auch die damit verbundenen Kosten einer Bauzeitverlängerung.

Ein alltägliches Problem auf der Baustelle: Im Rahmen eines VOB/B-Vertrages wird der AN während der Bauphase mit der Ausführung diverser Zusatzleistungen beauftragt. Für jede Zusatzleistung reicht der AN dem AG vorher ein Nachtragsangebot zu, welches der AG jeweils auch beauftragt.

Der AN meldet weder Behinderungen an, noch enthalten seine Nachtragsangebote Hinweise, dass sich aufgrund der Nachträge auch die Bauzeit verlängert.

Nach Abschluss der Arbeiten macht der AN Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 1,8 Mio € geltend. Zu Recht?


Nein! Nach Auffassung des OLG München (Urteil vom 26.09.2017, 28 U 2834/09), welches der BGH durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15.01.2020 (VII ZR 249/17) auch bestätigt hat, sind bei vereinbarten Nachträgen etwaige Kosten einer mit dem Nachtrag verbundenen Bauzeitverlängerung mit der vereinbarten Nachtragsvergütung abgegolten.


Nach Auffassung des OLG München könne der AG nämlich das jeweilige Nachtragsangebot nur so verstehen, dass der AN die Kosten der Bauzeitverlängerung berücksichtigt und in das Angebot einkalkuliert hat.


Fazit:

Auch wenn die Entscheidung aus Sicht des AN vielleicht unbillig erscheint, ist sie nicht zu beanstanden. Könnte der AN ohne gesonderten Hinweis auch noch weitere Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend machen, so wäre das jeweilige Nachtragsangebot für die eigentliche Nachtragsleistung für den AG schlichtweg wertlos. Ihm würde das gesamte Kalkulationsrisiko aufgebürdet werden, obwohl er keinen Überblick darüber hat, welche Auswirkungen die Umsetzung des Nachtrags auf die Bauzeit haben kann. Das kann nur der AN als Erbringer der Leistung überblicken.


Tipp für den AN:

Möchte der AN neben dem Sachnachtrag noch Kosten wegen Bauzeitverlängerung geltend machen, so sollte er diese also entweder bereits in das Nachtragsangebot einkalkulieren oder zumindest einen Vorbehalt in das Angebot aufnehmen, wonach die Annahme des Nachtragsangebotes die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung nicht ausschließt.



zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er vertritt deutschlandweit nahmhafte Bauunternehmen und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Rechte.



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