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Endlich! Keine Aufrechnung mehr mit fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Es ist eigentlich der Standardfall, wenn es um Baumängel und deren Auswirkung auf den Bauvertrag geht: Der AN und der AG streiten über die Frage, ob der AN ein mangelhaftes Werk hergestellt hat, was der AN nicht so sieht und deshalb auf die zur Mangelbeseitigung gesetzten Fristen des AG nicht reagiert. Nachdem der AN dann das Werk fertiggestellt und die Schlussrechnung erteilt hat, rechnet der AG gegen die Restforderung des AN auf, mit fiktiven (Netto-)Kosten der Mangelbeseitigung, die er aus Kostenvoranschlägen anderer handwerker herausnimmt.


Ob der AG das Werk dann tatsächlich reparieren lässt und hierfür die veranschlagten Kosten brutto aufwendet oder lieber die Nettokosten "einsteckt", weil ihn der Mangel doch nicht so stört, war dabei nach der früheren Rechtsprechung des BGH unerheblich.


Dies hat sich nun seit der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) geändert. Der BGH hat darin seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.


Nunmehr kann der AG, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Vielmehr muss er seinen Schaden durch eine Gegenüberstellung des Wertes des Werks im ordnungsgemäßen Zustand und des Wertes des Werks im aktuell mangelhaften Zustand substantiiert darstellen. Diese Wert-Differenz ist der Schaden, den er verlangen kann. Dieser Betrag ist dabei nicht deckungsgleich mit den fiktiven Mängelbeseitigungskosten.


Praxishinweis:

Für den AN, der im Wege einer Klage seinen Werklohnanspruch verfolgt, bringt diese Entscheidung eine enorme Erleichterung. Der AG kann eben nicht mehr im Prozess Kostenvoranschläge vorlegen und die Aufrechnung mit den Mangelbeseitigungskosten erklären, wie dies häufig der Fall war. Hiermit wird er nun nicht mehr gehört. Er muss den vermeintlichen Schaden vielmehr nach der Differenzmethode darlegen, was ihm nur selten gelingt.

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