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Haftung des Architekten für externes Brandschutzkonzept: Achtung, hier kann es brenzlig werden!

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 2 U 39/20 über die Haftung eines Architekten für Planungsfehler entschieden und hierbei die Anforderungen an die zu erbringenden Planungsleistungen konkretisiert:


Hintergrund der Entscheidung war der von dem Bauherrn erhobene Vorwurf der mangelhaften Planung von Flucht- und Rettungswegen. Dieser verweigerte die Zahlung restlichen Honorars des Architekten und machte hiergegen selbst Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz geltend. Begründung war, dass der Architekt eine von einem – durch den Auftraggeber beauftragten - Fachplaner gelieferte (fehlerhafte) Brandschutzplanung ohne vorherige Überprüfung in seine eigene Planung übernommen habe.


Bekannt war bisher bereits, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an die Planungsleistungen von Architekten hoch sind. So gehört danach ein wirksames Brandschutzkonzept auch zu den Leistungen des Architekten im Rahmen einer konstruktiven Gebäudeplanung. Fraglich war nun aber, ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber selbst einen externen Sonderfachmann hiermit beauftragt.


Das OLG Saarbrücken hat dies bejaht. Der konkrete, von dem Architekten zu erwartende Leistungsumfang bestimme sich für jeden Einzelfall, je nach Bauobjekt und den zu erwartenden Fachkenntnissen des jeweiligen Planers. Das bedeutet dann wiederum auch, dass der Architekt für offensichtliche Fehler, die auch nach dessen Fachkenntnissen erkennbar sind, einstehen muss.


Im Ergebnis schuldet der mit der Objektplanung beauftragte Architekt eine eigene und vollständige Leistung. Hieraus folgt, dass er im Falle der Übernahme von Plänen oder Unterlagen von Fachplanern in seine eigene Planung, diese zuvor sorgfältig überprüfen muss. Zumindest hat er diese auf offensichtliche Fehler sowie der Erfüllung der jeweils einschlägigen bautechnischen Vorgaben zu prüfen.


Fazit:


Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat große Vorsicht walten zu lassen und darf sich vor allem in einem derart wichtigen Bereich wie dem Brandschutz nicht ungeprüft auf Aussagen eines Dritten stützen und diese ebenso ungeprüft in seine Planung einbeziehen. Im Rahmen seiner Planungsleistung ist er, wie das OLG sagt, stets zum „Mitdenken“ verpflichtet.


Sollte es demnach zu einer Haftung des Architekten kommen, kann er den Fachplaner in Regress nehmen, der das fehlerhafte Brandschutzkonzept erstellt hat.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Yoneia Shamsdin berät deutschlandweit in allen Belangen des Bau- und Architektenrechts.

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