Der Auftragnehmer eines Bau- / Werkvertrages hat sein Werk mangelfrei zu errichten. Treffen die Parteien keine besondere Abrede über die Beschaffenheit des herzustellenden Werkes, muss es um mangelfrei zu sein, unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt werden.
Doch was ist mit den Herstellerangaben und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere wenn diese weitergehenden Anforderungen an die zu erbringende Leistung stellen und über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen?
Sind diese Herstellervorgaben ebenfalls zwingend zu befolgen? Ist das Werk bei einem Verstoß gegen die Herstellervorgaben und / oder Verarbeitungsrichtlinien mangelhaft?
Hierüber hatte das OLG Hamburg in seinem Urteil 4 U 77/21 zu entscheiden.
In diesem Fall hatte ein Generalunternehmer (GU) ein Einfamilienhaus zu errichten und beauftragte hierzu einen Nachunternehmer (NU) u. a. mit dem Einbau einer Drainagepumpe in einen Schacht vor der Kelleraußentreppe. Nach starken Regenfällen kam es zu Wassereintritten in den Keller des Hauses, weil die Pumpe ausgefallen war. Es kam zu erheblichen Feuchteschäden.
Betreffend die Beseitigung der Feuchteschäden im Keller machte der GU gegenüber dem NU Schadenersatz geltend i.H.v. rund 30.00,00 Euro, mit der Begründung die Pumpe sei mangelhaft montiert worden. Der Hersteller der Pumpe schreibe vor, dass eine Entlüftungsbohrung vorzusehen sei, die der NU unstreitig nicht vorgenommen hat. Dies habe zum Ausfall der Pumpe geführt und infolge dessen zum Wassereintritt und damit den Feuchteschäden. Der NU vertritt die Auffassung ein Verstoß gegen die Herstellervorgabe begründe noch keinen Mangel.
Grundsätzlich sieht der NU das zutreffend. Auch das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung stelle noch keinen Baumangel an sich dar.
Treffend die Parteien keine explizite Abrede über Qualität und Beschaffenheit des Werkes, schuldet der Unternehmer grundsätzlich „lediglich“ die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT). Die Abweichung von den Herstellervorgaben stellt ohne entsprechende Vereinbarung für sich also noch keinen Mangel dar. Ein Hinweis des Herstellers in der Montageanleitung, es sei eine Entlüftungsbohrung vorzusehen, ist also grundsätzlich für den Auftragnehmer unverbindlich.
Es sei denn, diese Herstellervorgabe stellt für sich genommen letztlich eine anerkannte Regel der Technik dar.
So in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall, wonach der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige bestätigte, dass beim Einbau der vorliegenden Pumpe in der vorgesehenen Einbausituation eine Entlüftungsöffnung zwingend vorgesehen werden müsse – unabhängig von den Herstellerangaben. Damit gibt die Montageanleitung letztlich „nur“ die allgemein anerkannte Regel der Technik wieder.
Praxistipp:
Die bloße Missachtung von Herstellerempfehlungen begründet zwar für sich noch keinen Mangel. Sie müssen aber beachtet werden, wenn sie der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Leistung dienen. Dann geben sie oft auch die allgemein anerkannte Regel der Technik wieder.
Zur Autorin:
Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Partnerin und Gesellschafterin der Kanzlei EISENBEIS PARTNER. Als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht vertritt sie deutschlandweit führende Bauunternehmen und Architekturbüros.
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