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AutorenbildRA Jörg Bach

Keine grenzenlose Prüf- und Hinweispflicht im Hinblick auf das Vorgewerk!

Im Rahmen eines Bau-/Werkvertrages trifft den Unternehmer eine sehr weitreichende Erfolgshaftung. Anerkannt ist dabei, dass der Unternehmer auch dann haftet - und sich insoweit Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sieht -, wenn er auf ein mangelhaftes Vorgewerk aufbaut, ohne die Ordnungsmäßigkeit des Vorgewerks vorher zu prüfen und den Auftraggeber auf die gegebene Fehlerhaftigkeit hinzuweisen.


Entspricht das Werk des Unternehmers aufgrund dieser Defizite im Vorgewerk nicht den vertraglichen Ansprüchen, hat der Unternehmer vollumfänglich für die Mangelhaftigkeit einzustehen.


Die Prüf- und Hinweispflichten bezogen auf das Vorgewerk gehen also sehr weit.


Allerdings bestehen sie nicht grenzenlos!


Mit Beschluss vom 10.03.2021 (VII ZR 163/19) hat der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.06.2019 (1 U 41/18) zurückgewiesen und die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt.


In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall kam es bei der Errichtung eines Hotels zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer fehlerhaften Ausführung der Überlaufrinne und der Verbundabdichtung des Pools. Der Auftraggeber nahm deshalb einen Handwerker in Anspruch, der mit Fliesenarbeiten und kleineren technischen Leistungen beauftragt war. Zur Begründung führte der Auftraggeber an, dass der Handwerker das zeitlich vorgehende (Vor-)Gewerk der Ablaufrinne und Verbundabdichtung nicht auf die Ordnungsmäßigkeit hin überprüft habe, sondern vielmehr darauf aufbauend direkt seine eigenen Leistungen erbracht hätte. Er hätte demnach gegen seine Prüf- und Hinweispflichten verstoßen.


Dies hat das OLG Schleswig zu Recht verneint und ausgeführt:


"Baut die Leistung des Auftragnehmers nicht in dem Sinne auf der Leistung eines Vorunternehmers auf, dass sie diese ergänzt, sondern ist sie von dieser unabhängig, kann ein Mangel in der Vorunternehmerleistung nicht zu einem Mangel in der Leistung des Auftragnehmers führen. Es bestehen in diesem Fall keine Prüf- und Hinweispflichten."


Fazit:


Grundvoraussetzung für eine Prüf- und Hinweispflicht im Hinblick auf das Vorgewerk ist also nicht der zeitliche Aspekt. - Die Chronologie macht ein "Vorgewerk" daher noch nicht zu einem haftungsrelevanten "Vorgewerk". Vielmehr kommt es darauf an, ob das Nachfolgegewerk auf die Leistungen des Vorgewerks aufbaut, diese also ergänzt, oder, ob beide Gewerke von der technischen Komponente her völlig unabhängig voneinander sind. Im Falle der technischen Unabhängigkeit gibt es keine Prüf- und Hinweispflichten des Folgeunternehmers.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.



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