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Keine Haftung des Architekten für Planungsmängel nach ordnungsgemäßem Bedenkenhinweis

Architekt (A) wird von einem Bauherrn (B) wegen Planungsfehler in Regress genommen. A beruft sich darauf, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn B seiner Empfehlung gefolgt wäre und statt einer Rigole im Bereich der Tiefterasse einen Sickerschacht mit Tauchpumpe eingebaut hätte. Dass A diesen Hinweis erteilt hat, ist unstreitig.


Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.12.2018 (19 U 83/16) entschieden, dass A trotzdem haftet. Der BGH hat dies mit Beschluss vom 22.05.2019 (VII ZR 254/18) bestätigt.


Warum haftet A trotz seines unstreitigen Bedenkenhinweises?


Ein wirksamer Bedenkenhinweis, der zu einer Enthaftung des Architekten führt, setzt voraus, dass der Besteller durch den Hinweis die Bedeutung und die Tragweite der fehlerhaften Planung erkennen konnte und erkannt hat. Dies kann, so das OLG Karlsruhe, nur angenommen werden, wenn er vom Architekten ausführlich über die Risiken aufgeklärt und belehrt worden ist. Ein bloßer Hinweis, dass die gewünschte Planung zu einem Schaden führen könne, reicht nicht.


FAZIT:

Je weniger sachkundig der Besteller ist, desto detaillierter und ausführlicher muss die Belehrung ausfallen. Nach den aktuellen Maßstäben scheint eine wirksame Freizeichnung kaum möglich zu sein. Der Architekt sollte daher lieber in Erwägung ziehen, in einem solchen Fall den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bevor er sich haftbar macht.



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