top of page

Keine Mehrvergütung, wenn mit Kontaminationen gerechnet werden muss!

Ein Bauvertrag zwischen einem Unternehmer (U) und einem Land (L) enthielt eine geotechnische Baugrundbeurteilung, die zwar Bodenklassen, jedoch keine Kontaminationen benannte. Im LV wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Aushub auf Kontaminationen geprüft und in Haufen separiert werden müsse. Damit verbundene Tätigkeiten und Verzögerungen seien in die EP einzukalkulieren. U nahm an, dass erhebliche Teile des Aushubs auf anderen Baustellen verwendet werden könnten und kalkulierte eine Rückvergütung hierfür in seine EP. Als sich dann jedoch herausstellte, dass der gesamte Aushub durchgehend belastet war, unterbreitete er dem L ein Nachtragsangebot "entfallene Rückvergütung" und forderte Werklohn. zu Recht?


Nein! Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 18.07.2019 (8 U 21/17) entschieden, dass dem U keine Mehrvergütung zusteht. Hier war anhand des LV klar zu sehen, dass der Aushub eventuell kontaminiert sein könnte. U durfte daher keinesfalls von unbelastetem Boden ausgehen. Vielmehr hätte U eher den worstcase eines durchweg belasteten Bodens annehmen müssen im Rahmen der Kalkulation.

28 Ansichten0 Kommentare
Beitrag: Blog2_Post
bottom of page