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Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2022 für europaweit durchzuführende Vergabeverfahren

Ab dem 01.01.2022 werden neue Schwellenwerte gelten, ab deren Erreichen oder Überschreiten die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber europaweit bekannt gemacht und durchgeführt werden müssen.


Gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10.11.2021 sind ab dem 01.01.2022 folgende Schwellenwerte zu beachten:


Für Vergaben nach der allgemeinen Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) gelten dann folgende Schwellenwerte:


Bauleistungen:

ab 01.01.2022: 5.382.000 € (bisher: 5.350.000 €)


Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden):

ab 01.01.2022: 140.000 € (bisher: 139.000 €)


Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber):

ab 01.01.2022: 215.000 € (bisher: 214.000 €)


Der Vergabe von Sektorenaufträgen durch sogenannte Sektorenauftraggeber nach der Sektorenrichtlinie und sowie von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (RL 2014/25/EU und 2009/81/EG) liegen ab dem 01.1.2022 ff. Schwellenwerte zugrunde


Bauleistungen:

ab 01.01.2022: 5.382.000 € (bisher: 5.350.000 €)


Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden):

ab 01.01.2022: 431.000 € (bisher: 428.000 €)


Für die Vergabe sogenannter Konzessionen nach der Konzessionsvergaberichtlinie (RL 2014/23/EU) sind dann die folgenden Schwellenwerte maßgebend:


ab 01.01.2022: 5.382.000 € (bisher: 5.350.000 €)


Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Hintergrund hierfür der Einführung neuer Schwellenwerte ist, dass das auf den europäischen Vergaberichtlinien beruhende Vergaberecht im 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur auf öffentlichen Aufträge anzuwenden ist, deren geschätzter Netto-Auftragswert (bei in mehreren Losen zu vergebenden Aufträgen die Summe der Werte der einzelnen Lose) die EU-weit geltenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die regelmäßige Anpassung der Schwellenwerte erfolgt gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, - GPA).


Ziel dieser im 2-Jahres-Rhythmus auf der Grundlage der Anwendung eines mathematischen Verfahrens erfolgenden Neufestsetzung ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen zwischen den Unterzeichnerstaaten, da diese sich auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken können.


Auch wenn die neuen Schwellenwerte aufgrund der gesetzlichen Regelungen unmittelbar nur für öffentliche Auftraggeber im Sinne des EU-Vergaberechts gelten, sind sie auch für andere Anwender des Vergaberechts von Bedeutung. Wenn nämlich beispielsweise Empfänger von öffentlichen Fördermitteln aufgrund der einem Zuwendungsbescheid beigefügten ANBest (Allgemeinen Nebenbestimmungen) zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, müssen diese die neuen Schwellenwerte für solche Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2022 eingeleitet werden, ebenfalls berücksichtigen.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Thomas Bernd ist Gesellschafter bei EISENBEIS PARTNER. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Vergaberecht berät er deutschlandweit in allen Belangen des Bau- und Vergaberechts.

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