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Pauschalvereinbarung unwirksam: Architekt kann Mindestsätze abrechnen!

Häufig kommt es vor, das zwischen dem Bauherrn und einem Architekten im Hinblick auf das Architektenhonorar eine Pauschalvereinbarung getroffen wird. Dies entspringt oft dem Wunsch des Bauherrn "die Kosten im Blick zu haben und nicht überrascht zu werden".

Tatsächlich tut sich der Bauherr damit nicht wirklich einen Gefallen. Es ist ein trügerischer Friede.


Liegt kein von der HOAI erfasster Ausnahmefall vor, wie beispielsweise wenn die Leistungen des Architekten einen besonders geringen Aufwand erfordern oder enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen Bauherrn und Architekten bestehen, so sind solche Pauschalvereinbarungen wegen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI unwirksam.


Der Architekt kann dann auch Jahre später noch das tatsächliche, über das Pauschalhonorar hinausgehende, Honorar auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI fordern.


Dies hat das OLG Nürnberg in einem Beschluss vom 29.02.2016 (2 U 1372/15) festgestellt. Die darauf folgende Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn wurde vom BGH mit Beschluss vom 21.03.2018 (VII ZR 60/16) zurückgewiesen.


BEWERTUNG:

Die zitierte Entscheidung ist völlig zutreffend und nicht wirklich überraschend. Es ist anerkannte Rechtsprechung, dass ein Architekt nicht treuwidrig handelt, wenn er sich auch geraume Zeit später noch auf die Unwirksamkeit einer Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet. Aus diesem Grund kann ich nur davor warnen, solche Pauschalvereinbarungen im Rahmen eines Architektenvertrages zu treffen.

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