Schließen die Parteien eines Bauvertrages eine Pauschalvereinbarung, beispielweise durch Abschluss eines Detail-Pauschalvertrages, wonach der AN für die in einem LV detailliert beschriebenen Leistungen eine fixe Pauschalvergütung erhält, ohne dass die Massen nach Fertigstellung ermittelt werden, so trägt der AG das Risiko von eventuellen Mindermengen, der AN das Risiko, dass Mehrmengen entstehen. Die Vergütung steht in beiden Fällen fest.
Wie ist es jedoch zu rechtlich zu bewerten, wenn es in einem solchen Detail-Pauschalvertrag zu Änderungen der Planung und Ausführung kommt, also einem Nachtrag, und hierdurch Minderleistungen entstehen?
Der Normalfall ist eher der, dass ein Mehraufwand erfolgt. Steht dem AG in einem solchen Fall von Minderleistungen ein Anspruch auf Preisanpassung und insoweit Reduzierung der vereinbarten Pauschalvergütung zu?
Der BGH hat mit Beschluss vom 18.12.2019 (VII ZR 68/17) ein Urteil des OLG Koblenz vom 23.02.2017 (6 U 150/16) bestätigt, wonach einem AG in einem solchen Fall ein Anspruch auf Preisanpassung zusteht.
In dem besagten Fall beauftragte der AG den AN mit der Errichtung eines Drogeriemarktes auf Grundlage eines VOB/B-Detail-Pauschalvertrages zu einem Pauschalbetrag von 808.500 €. Während der Bauphase kam es zu verschiedenen Änderungen der Planung und Ausführung, wodurch der AN schlussendlich weniger auszuführen hatte, als ursprünglich vereinbart.
Der BGH bestätigt, dass in einem solchen Fall der ursprünglich vereinbarte Pauschalpreis infolge der Minderleistungen gegenüber der ursprünglichen Planung nach § 2 Abs. 5 VOB/B reduziert werden muss. Auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme führe eine Änderung des Bauentwurfs zu einer Preisanpassung, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar sei oder nicht.
Die von einem Sachverständigen im Rahmen des Gerichtsprozesses ermittelten Minderkosten betrugen 96.000 €. Diesen Betrag musste der AG im entschiedenen Fall von der offenen SR-Forderung in Höhe von 175.000 € nicht zahlen.
Fazit:
Der BGH bestätigt hier eine klare Linie: Im Rahmen einer Pauschalvereinbarung sind Mengenänderungen grundsätzlich unbeachtlich. Kommt es jedoch zu einem Nachtrag, erfolgt eine Anpassung der Vergütung, unabhängig davon, ob es zu Mehr- oder Mindermengen kommt. Im ersten Fall steht dem AN eine Zusatzvergütung zu. Im zweiten Fall steht dem AG ein Anspruch auf Preisreduzierung zu.
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