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Schwarzarbeit: Keine Mängelansprüche für den AG, aber auch keine Vergütung für den AN!

Ein AG beauftragt einen AN mit verschiedenen Handwerkerleistungen, die allesamt bar und ohne Rechnung bezahlt werden. Der AN erteilt dem AG weder Abschlagsrechnungen noch eine Schlussrechnung. Der AG fordert auch keine Rechnungen an. Nachdem sich Werkmängel zeigen, fordert der AG die Mängelbeseitigung.


Dies jedoch ohne Erfolg!


Dem AG stehen keinerlei Gewährleistungsansprüche zu, da zwischen den Parteien kein wirksamer Bauvertrag vorliegt. Dieser ist nämlich wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig.


Das OLG Düsseldorf hat dabei in seiner Entscheidung vom 25.07.2017 (21 U 21/16) klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz auch dann vorliegt, wenn der AN eine steuerliche Pflicht nicht erfüllt. Bei einer Entlohnung ohne Rechnungsstellung liege in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie die Rechnungslegungspflicht vor. Damit sei von Schwarzarbeit auszugehen. Dem AG stehen also keinerlei Rechte zu.


Praxishinweis:

Auch wenn Schwarzarbeit am Bau ein gängiges Thema ist, sollte man sich die Gefahren stets vor Augen führen:

Dem AG stehen keinerlei Mängelrechte zu, sofern sich das Werk als mangelhaft herausstellen sollte. Auch kann er sein Geld nicht zurückfordern, wenn er bereits Werklohn gezahlt hat.

Dem AN stehen demgegenüber keinerlei Vergütungsansprüche zu; auch kein Anspruch auf Wertersatz. Stellt er demnach das Werk her und fordert er danach die Werkvergütung, so muss der AG nicht zahlen. Der AN hat dann unentgeltlich gearbeitet.

Dies alles gilt übrigen auch, wenn die Parteien vereinbaren, nur einen Teil der Vergütung schwarz zu zahlen, den Rest gegen Rechnung. Dann ist direkt der gesamte Vertrag nichtig, mit den beschriebenen Konsequenzen.

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