Es ist kein neues Thema, aber nach wie vor ein alltägliches: Obwohl die meisten Unternehmer schon einmal davon gehört haben, dass eine Schwarzgeldvereinbarung verboten - und auch riskant - ist, lassen sie sich immer wieder dazu überreden, eine Leistung komplett oder teilweise "schwarz", also ohne Rechnung und ohne Mehrwertsteuer, zu erbringen. Oftmals, weil dies eine einfache Möglichkeit zu sein scheint, um dem Kunden preislich entgegen kommen zu können, ebenso häufig aber auch, weil dies mittlerweile von Kunden regelrecht gefordet wird, als wäre es das Normalste der Welt.
Trotzdem muss hiervor gewarnt werden.
Eine Schwarzgeldvereinbarung stellt nämlich in rechtlicher Hinsicht einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) dar. Rechtsfolge eines solchen Verstoßes aufgrund einer Schwarzgeldvereinbarung ist die Nichtigkeit des mit dem Kunden geschlossenen Werkvertrages, § 134 BGB. Selbst wenn sich die Schwarzgeldvereinbarung nur auf einen Teil der vereinbarten Vergütung bezieht, das heißt, wenn über einen Teil der vereinbarten Vergütung eine normale Rechnung erteilt wird, ein anderer Teil der Vergütung jedoch ohne Rechnung (meistens in bar auf die Hand) gezahlt wird, ist stets der gesamte Vertrag nichtig (OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08; bestätigt durch BGH am 17.05.2017). Selbst eine nachträgliche Vereinbarung über Schwarzgeld führt dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16).
Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt dazu, dass keinem der Parteien - weder dem Kunden, noch dem Unternehmer - Rechte zustehen.
Der Kunde verliert also seinen Anspruch auf Herstellung des Werks. Ist das Werk bereits vollendet, so verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche. Im Fall eines Werkmangels muss der Unternehmer also keinerlei Nachbesserung leisten. Auch keinen Schadensersatz. Der Kunde bleibt auf den Mängeln "sitzen".
Dies hört sich zwar aus Sicht des Unternehmers zunächst gut an. Allerdings verliert der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch!
Hat er bereits einen Großteil der vereinbarten Vergütung über Abschlagsrechnungen erhalten, so kann er den verbleibenden Restbetrag nicht mehr fordern. Gerade bei kleineren Aufträgen von 3.000€ - 5.000 €, bei denen oftmals keine Abschläge vereinbart werden, sodass die Vergütung erst mit Herstellung und Abnahme des Werks fällig wird, ist die Situation für den Unternehmer noch deutlich problematischer. Hat er in diesen Fällen eine Schwarzgeldabrede mit dem Kunden getroffen und das Werk hergestellt, so muss der Kunde hierfür nichts zahlen. Dem Unternehmer steht kein (einklagbarer) Anspruch zu; er hat also unentgeltlich gearbeitet. Hinzu kommen strafrechtliche Konsequenzen, mit denen beide Parteien rechnen müssen.
Fazit:
Viele Unternehmer sind sich der Gefahren einer Schwarzgeldvereinbarung nicht bewusst. Den Vergütungsanspruch zu verlieren kann zum finanziellen Ruin führen, wenn der Unternehmer das Werk herstellt und dann hierfür keine Vergütung erhält. Deshalb sollte von Schwarzgeldvereinbarungen Abstand genommen werden.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
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