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Stundenlohnarbeiten sind auch ohne unterschriebene Stundenlohnzettel zu vergüten!

Fehlen unterschriebene Stundenlohnzettel, so streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer meistens über die Rechtmäßigkeit der vom Auftragnehmer geforderten Vergütung.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Jahr 2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Klausel vereinbart hatten, wonach die Vergütungsfähigkeit bei fehlenden Stundenlohnzetteln bzw. nicht genehmigten Leistungsnachweisen generell nicht gegeben sein sollte. Nach der Regelung sollte dem Auftragnehmer also nur in den Fällen eine Vergütung zukommen, in denen er unterschriebene Stundenlohnzettel bzw. genehmigte Leistungsnachweise vorlegen kann.


Der Auftragnehmer forderte gerichtlich den vollen Werklohn für seine Tätigkeiten (Montage- und Schweißarbeiten), obwohl er keine unterschriebenen Stundenlohnzettel nachweisen konnte. Der Auftraggeber verweigerte unter Berufung auf die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung.


Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 11.04.2014 (22 U 156/13), dass die vom Auftraggeber verwendete Klausel, die die Vergütungsfähigkeit der Leistungen von unterschriebenen Leistungsnachweisen abhängig macht, unangemessen sei, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Der Auftragnehmer obsiegte mit seiner Vergütungsklage vollumfänglich, da er den Nachweis seiner Leistungen in anderer Form - und ohne unterschriebene Stundenzettel - erbringen konnte.


Gegen dieses Urteil wehrte sich der Auftraggeber, indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhob. Mit Beschluss vom 14.12.2017 (VII ZR 109/14) wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Auch seiner Meinung nach ist eine solche Klausel unwirksam.


Es bleibt also dabei, dass solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Vergütungsfähigkeit von unterschriebenen Stundenzetteln abhängig machen, unwirksam sind.


Fazit:

Eine faire und begrüßenswerte Entscheidung! Es wäre auch nicht hinnehmbar, wenn der mit anderen Beweismitteln dargestellte Vergütungsanspruch lediglich aus solch formalen Gründen scheitern würde.

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