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Trotz Verringerung des Leistungsumfangs. - Pauschalpreis bleibt bestehen!

Pauschalverträge sind am Bau an der Tagesordnung. Dies deshalb, da sie beiden Parteien eine gewisse finanzielle Planungssicherheit ermöglichen. Für den Auftraggeber hat ein Pauschalpreisvertrag den Vorteil, dass Mengenmehrung unbeachtlich bleiben. - Der Preis bleibt stets der gleiche. Man spricht insoweit von einem Aufmaßverzicht. Für den Auftragnehmer hat ein Pauschalpreisvertrag den Charme, dass er sich den Nachweis seiner abgerechneten Mengen samt Streitigkeiten ersparen und insoweit mit einer fixen Vergütung rechnen kann.


Was passiert jedoch, wenn sich im Rahmen eines solchen Pauschalpreisvertrages der Leistungsumfang verringert? Es geht dabei um solche Fälle, in denen sich nicht bloß Mengenänderungen (nach unten) ergeben - diese wären ja aufgrund der Pauschalvereinbarung und des vereinbarten Aufmaßverzichtes unbeachtlich -, sondern um die Fälle, in denen Teile der vereinbarten Leistungen wegfallen. Es geht also nicht um eine quantitative, sondern um eine qualitative Leistungsreduzierung.


In der Rechtsprechung wurde stets die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen das Pauschalhonorar entsprechend des verringerten Leistungsumfangs gekürzt werden müsse. Der Auftragnehmer musste dann im Rahmen der Schlussrechnungserstellung - trotz der Pauschalvereinbarung - das Leistungsverzeichnis dergestalt bepreisen, dass er rückwirkend die vereinbarte Pauschale auf die einzelnen Positionen aufteilen musste. In einem nächsten Schritt mussten dann die (bepreisten) nicht ausgeführten Positionen von der vereinbarten Pauschalsumme in Abzug gebracht werden, um die Schlussrechnungsforderung schlüssig darzustellen.


Nunmehr hat der BGH mit Beschluss vom 05.05.2021 (VII ZR 132/19) eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit einen Beschluss des OLG München vom 13.05.2019 (28 U 3906/18) bestätigt, indem das OLG München die Auffassung vertreten hatte, dass trotz Verringerung des Leistungsumfangs ein Pauschalpreis auch unverändert bestehen bleiben könne.


In dem vom OLG München entschiedenen Fall war ein Unternehmer mit Abbrucharbeiten zu einem Pauschalpreis von 29.500 € beauftragt worden. Der vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ordnete dann an, dass der Unternehmer einen Teilbereich des Grundstücks mit einer Fläche von ca. 4 m2 nicht abbrechen müsse. Dem kam der Unternehmer nach, rechnete jedoch gleichwohl die vereinbarte Pauschale von 29.500 € ab. Aufgrund der verringerten Leistungen kürzte der Auftraggeber die Rechnung um 988,50 €. Diesen Betrag klagte der Unternehmer mit Erfolg ein.


Zur Begründung seiner Entscheidung führt das OLG München zunächst aus, dass die Anordnung des Architekten kostenneutral erfolgt sei, sodass diese auch ohne Zustimmung des Auftraggebers Rechtsverbindlichkeit erlangt hätte. Der Leistungsumfang hätte sich zudem lediglich geringfügig verändert, sodass es für den Auftraggeber nach wie vor zumutbar sei, hierfür die volle Vergütung zahlen zu müssen. Ein Missverhältnis zwischen Leistungsverringerung und vereinbarter Pauschale läge nicht vor, sodass der Auftraggeber die volle Vergütung schulde.


Fazit:

Auch wenn die Entscheidung rechtlich fragwürdig ist, da eine solche Leistungsverringerung nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B eigentlich stets zu einer Anpassung der Vergütung führt, stärkt sie die Rechte des Unternehmers. Maßgeblich ist dabei, dass kein Missverhältnis zwischen Leistungsverringerung und ursprünglichem Aufwand vorliegen darf. In dem vom OLG München entschiedenen Fall verringerte sich die Leistung um etwa 0,3 %. Dies kann insoweit als Richtwert dienen.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


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