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Verbraucherschutz: Widerrufsrecht des AG auch dann, wenn er den AN in seine Wohnung bittet!

Ein Verbraucher schließt in seiner Wohnung mit dem Unternehmer einen Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe. Nachdem der Verbraucher eine Abschlagszahlung geleistet hat, widerruft er den Werkvertrag und verlangt vom Unternehmer die Rückzahlung des bisher gezahlten Werklohns. Zu Recht?


Ja! Der Verbraucher obsiegt sowohl in I. Instanz vor dem LG München II (Urteil vom 12.11.2020, Az.: 5 O 172/20) als auch in II. Instanz vor dem OLG München (Beschluss vom 24.03.2021, Az.: 28 U 7186/20).


Der Verbraucher kann gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB die von ihm geleistete Abschlagszahlung zurückfordern, da der zu Grunde liegende Werkvertrag von ihm wirksam widerrufen wurde. Zwischen den Parteien wurde in der Wohnung des Verbrauchers ein Werkvertrag im Sinne des § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB geschlossen.


Die Argumentation des Unternehmers, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine "Überrumpelungssituation" nicht vorgelegen habe, verfängt nicht. Auch wenn der Unternehmer auf Veranlassung des Verbrauchers in der Wohnung des Verbrauchers erschien, ändert nichts daran, dass der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.


Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage den Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmt wurde. Zudem werden durch die Vorschriften zum Widerrufsrecht auch Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausgeht. Der Gesetzgeber hat den Unternehmer, der die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes nicht einhält, sanktioniert und dem Verbraucher über einen erheblichen Zeitraum Lösungsrechte zugebilligt. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.


Der Verbraucher kann sich ohne Begründung von den in § 312b BGB enumerativ aufgelisteten Verträgen lösen. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu informieren. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist über ein Jahr, wodurch der Unternehmer nachhaltig dazu gebracht werden soll, verbraucherschützende Vorschriften einzuhalten. Der Verbraucher soll im Bewusstsein, sich ohne Schwierigkeiten und Nachteile vom Vertrag lösen zu können, über die Möglichkeit des Widerrufs frei entscheiden.


Fazit:

Die weitere Entscheidung zum Verbraucherschutz ist sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer relevant.


Bei einem Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sollte der Unternehmer stets prüfen, ob es sich um einen "Fernabsatzvertrag" gemäß § 312c BGB oder um einen Vertrag handelt, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers gemäß § 312b BGB geschlossen wurde. In beiden Fällen kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB zustehen. Der Unternehmer hat daher den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB.

Belehrt der Unternehmer den Verbraucher jedoch nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht, kann dieser den Vertrag 1 Jahr und 14 Tage lang (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB) widerrufen und die bereits geleistete Vergütung zurückverlangen.


Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers zum Widerrufsrecht kann sich daher erheblich zum Nachteil des Unternehmers auswirken!


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Isabel Rothe berät und unterstützt deutschlandweit in allen Bereichen des Bau- und Architektenrechts.



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