Treffen die Parteien keine besondere Abrede über die Beschaffenheit des herzustellenden Werkes, ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrags stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21).
Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel (siehe hierzu https://www.baurecht.expert/post/herstellervorgaben-stellen-keine-allgemein-anerkannte-regel-der-technik-dar-oder-doch).
Der Auftragnehmer muss Hersteller- oder Verarbeitungrichtlinien also nur dann einhalten, wenn diese entweder im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich zum Bausoll erklärt worden sind oder aber die Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Werden DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten und kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der erbrachten Werkleistung zu Schäden, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass die entstandenen Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21).
Die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beruhen, obliegt dem Unternehmer. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21).
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall errichtete der Kläger als Generalunternehmer ein Einfamilienhaus. Nach starken Regenfällen kam es zu Wassereintritten in den Keller des Hauses, wobei jeweils die Pumpe ausfiel, da eine Entlüftungsöffnung fehlte. Der Auftragnehmer zweifelte insbesondere die Kausalität zwischen dem Ausfall der Pumpe und den Wassereintritten und den damit verbundenen Bauschäden an. Das OLG Hamburg kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen einer Entlüftungsöffnungen ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt und hieraus die Vermutung folgt, dass die Bauschäden auf diesen Pflichtverstoß zurückgehen, da die Schäden im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstanden sind. Diesen Anscheinsbeweis habe der Auftragnehmer nicht entkräften können.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg stellt in positiver Hinsicht zwar fest, dass ein Unternehmer nicht ohne weiteres die Herstellervorgaben und Montagehinweise beachten muss. Missachtet er jedoch die Fachregeln und kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Werkleistung zu Schäden, so wird vermutet, dass die mangelhafte Werkleistung für die Schäden ursächlich ist. Diesen Anscheinsbeweis muss der Unternehmer entkräften, was äußerst schwierig sein dürfte. Die Entscheidung zeigt daher erneut, wie wichtig es ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
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