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VOB/B-Vertrag: Die Verjährung der Werklohnforderung beginnt erst mit Erteilung einer Schlussrechnung

Der AG beauftragt den AN mit der Durchführung von Maurerarbeiten im Jahr 2012. Die Parteien vereinbaren die Einbeziehung der VOB/B, wobei auch vereinbart wird, dass der AN bei Lohnerhöhungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll. Trotz Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme im Jahr 2012 erteilt der AN dem AG erst im Jahr 2015 eine Schlussrechnung und fordert zur Zahlung des Werklohns auf. Der AG verweigert die Zahlung. Im Jahr 2017 erhebt der AN Klage auf Zahlung des Werklohns. Der AG beruft sich auf Verjährung, da, seiner Meinung nach, der Werklohnanspruch bereits mit Abnahme im Jahr 2012 fällig geworden sei und damit zum 31.12.2015 Verjährung eingetreten sei.

Zu Recht?


Nein! Mit Urteil vom 20.12.2018 (4 U 80/18) hat das OLG Hamburg entschieden, dass der Werklohnanspruch nicht verjährt ist. Denn gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Werklohnanspruch erst dann fällig, wenn 2 Voraussetzungen vorliegen, 1. eine erfolgte Abnahme sowie 2. die Erteilung einer (prüfbaren) Schlussrechnung.


Die Schlussrechnung sei erst im Jahr 2015 erteilt worden, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Forderung eingetreten wäre. Auf Grund der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wäre die Forderung damit erst zum 31.12.2018 verjährt. Vorher hat der AN jedoch Klage eingereicht, die zur Hemmung der Verjährung geführt hatte. Der AG musste zahlen.


Fazit:

Das OLG Hamburg hat eine richtige Entscheidung getroffen. Die Tatsache, dass die Fälligkeit der Vergütung von der Erteilung einer Schlussrechnung abhängt, wobei der AN den Zeitpunkt insoweit selbst festlegen kann, ist auch nicht unangemessen. Immerhin kann der AG - sollte es ihm zu lange dauern und der AN auf Fristsetzungen zur Erteilung einer Schlussrechnung nicht reagieren - eine eigene Schlussrechnung im Wege der Ersatzvornahme erstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).


Anmerkung zur Geltung der VOB/B:

Im vorliegenden Fall hatte sich das OLG auch mit der Frage zu befassen, ob die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B überhaupt wirksam ist. Denn auf Grund der Zusatzvereinbarung, wonach dem AN bei Lohnerhöhungen eine Zusatzvergütung zustehen sollte, wurde die VOB/B nicht unangetastet als Ganzes vereinbart. Damit unterlagen die Regelungen der VOB/B im vorliegenden Fall einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, sodass das OLG zu prüfen hatte, ob § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B den AG unangemessen benachteiligt. Wegen der oben dargellten Möglichkeit der Erstellung einer SR im Wege der Ersatzvornahme, sah das OLG die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B als angemessen und damit wirksam an.

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