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Baugrundrisiko ist grundsätzlich Risiko des Auftragnehmers!

Wird der Baugrund in der Leistungsbeschreibung nicht näher beschrieben und werden insbesondere keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklassen gemacht, ist der Aushub des jeweils vorgefundenen Bodens geschuldet und von der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung umfasst. Das gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer keine konkreten Erkenntnisse über die Baugrundverhältnisse vorliegen.


Beispiel:

Der Auftragnehmer (AN) bietet dem Auftraggeber (AG) die Errichtung eines Rohbaus einschließlich des dafür erforderlichen Bodenaushubs an. Das Angebot enthält keine Einschränkungen bezüglich der Bodenklasse. Der AN geht bei Angebotserstellung vom Vorhandensein einer Bodenklasse 3 bis 5 aus. Nach Beginn der Ausführung stellt er fest, dass eine höhere Bodenklasse vorliegt, und macht hierfür einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung geltend.


Mit Erfolg? Nein!


Der AN verliert sowohl in I. Instanz vor dem LG Würzburg (Urteil vom 12.09.2018, Az.: 64 O 627/17) als auch in II. Instanz vor dem OLG Bamberg (Beschluss vom 09.10.2019, Az.: 4 U 185/18). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 09.03.2022, Az.: VII ZR 246/19).


Der Baugrubenaushub ist vom Leistungssoll umfasst und deshalb vom AN geschuldet. Sein Angebot enthält bezüglich der Bodenklasse keine Einschränkung, obwohl hierzu zum Zeitpunkt der Angebotserstellung keine konkreten Erkenntnisse vorlagen. Vor Beginn der Arbeiten hat niemand genau gewusst, welche Bodenklasse nach Beginn der Arbeiten angetroffen wird. Bestimmte Bodenverhältnisse sind nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden.


Somit liegt auch keine Soll-Ist-Abweichung vor, die zu einer Änderung der Vergütung führen könnte. Der AN hat das Risiko der Bodenverhältnisse übernommen. Zu einer abweichenden Vereinbarung in dem Sinne, dass die vereinbarte Vergütung nur für einen Baugrubenhaushub bei dem Vorhandensein einer Bodenklasse 3 bis 5 gelten soll und andernfalls eine Zulage erforderlich wird, ist es nach Vertragsschluss nicht gekommen.


Fazit:


In der Praxis ist immer noch die Fehlvorstellung vorbereitet, dass sämtliche mit dem Baugrund einhergehenden Probleme Sache des Auftraggebers seien, weil der Auftraggeber als Grundstückseigentümer und Veranlasser der Baumaßnahme "das" Baugrundrisiko trage.


Dass das nicht richtig ist, zeigt bereits der Umstand, dass es nicht nur das eine Baugrundrisiko gibt. Aus dem Baugrund können verschiedene Risiken hervorgehen, z. B. vom Vertrag abweichende Bodenverhältnisse, unerwartete Setzungen oder versunkene Baugeräte. Da es im Werkvertragsrecht keine allgemeine Sphärentheorie gibt, müssen die sich aus den unterschiedlichen "Baugrundfällen" ergebenden Rechtsfolgen differenziert betrachtet werden. Dabei zeigt sich, dass Baugrundrisiken in der Regel Risiken der Auftragnehmer sind.


Ausnahme:

Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber den Baugrund beschreibt und der Auftragnehmer auf andere als die angegebenen Baugrundverhältnisse trifft.


Es kommt daher in erster Linie auf den Vertragsinhalt an, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist!


Fazit:

Wenn die Bodenverhältnisse unklar sind, sollte der Auftragnehmer sein Angebot auf das Vorliegen bestimmter Bodenklassen beschränken, um später nicht mit zusätzlichen Vergütungsansprüchen ausgeschlossen zu sein, wenn tatsächlich eine höhere Bodenklasse angetroffen wird.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Isabel Rothe ist zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und vertritt die Interessen von namhaften Bauunternehmungen.


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