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Bauleitender Architekt muss frei gegebene Zusatzleistung selbst bezahlen

Das OLG München hat mit Beschluss vom 13.03.2018 (28 U 88/18) einen Fall "entschieden", wie er in der beruflichen Praxis eines Architekten fast täglich vorkommt:


Der von einem Bauträger mit der Bauleitung beauftragte Architekt A erhält vom Unternehmer Werkstattzeichnungen eines nachträglich geplanten Geländers übermittelt, mit den Worten "Wir bitten die Bauleitung die vorgelegte Werkstattzeichnung des Geländers mit Relinghandlauf freizugegen und zu beauftragen." 


A antwortet: "Die Brüstungsgeländer an der Rampe-TG benötigen ein zusätzliches Relingrohr, damit die Höhe von 90 cm erreicht wird. Alle anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen sind o.k. und somit freigegeben."


Da der Bauträger sich weigert, diese Zusatzleistung zu vergüten, nimmt U den A auf Zahlung von rund 7.000 € in Anspruch.


Nach Auffassung des OLG zu Recht. A muss zahlen.


Es sei zwischen U und A ein Werkvertrag bezüglich der Zusatzleistungen zustande gekommen. A habe im Rahmen seiner Freigabeerklärung gerade nicht erklärt, dass er im Namen des Bauherrn agiere. Eine entsprechende Vollmacht habe A auch nicht nachgewiesen. Zudem gebe es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach bauleitende Architekten stets nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.


Praxishinweis:

Die früher häufig vertretene Lehre der "originären Architektenvollmacht" ist seit langer Zeit überholt. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Architekt auf Grund des Vertrages oder durch gesonderte Erklärung des Bauherrn eine Vollmacht eingeräumt bekommen hat. Aus diesem Grund sollten Architekten und Ingenieure stets im Vorfeld die Bevollmächtigung klären und bei einer Freigabe/Beauftragung eines Unternehmers die Vollmacht beifügen und auch darauf hinweisen, dass die Freigabe/Beauftragung im Namen des Bauherrn erfolgt.

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