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CORONA AM BAU

Die Corona-Pandemie hat nicht nur Auswirkungen auf das Privatleben jedes Einzelnen,  sondern beeinträchtigt in besonderem Maße das gesamte Wirtschaftsleben.

Mit dem am 25.03.2020 beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber versucht, die Bürger, und in Teilen auch die Unternehmer, zu unterstützen.

Für das Bauwesen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Erlass vom 23.03.2020 (veröffentlicht auf www.bmi.bund.de) einen Maßnahmenkatalog für den Umgang auf Baustellen verfügt. Die Verfügung gilt zwar grundsätzlich nur für Bauvorhaben, bei denen der Bund der Auftraggeber ist. Mangels weitergehender gesetzlicher Regelungen, ist jedoch davon auszugehen, dass die Verfügung zumindest analog - also in übertragener Form - auch für andere Bauvorhaben gilt, bei denen der Auftraggeber nicht der Bund ist.

Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, so ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B erfüllt, wenn eine Behinderung oder Unterbrechung in der Ausführung eintritt, weil beispielsweise ein Großteil der Beschäftigten durch behördliche Verfügung unter Quarantäne gestellt wird und auf dem Arbeitsmarkt oder über Nachunternehmern kein Ersatz zu finden ist, oder die Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen nicht in der Lage sind, die Baustelle zu erreichen und kein Ersatz zu beschaffen ist, oder aber beispielsweise kein Baumaterial beigeschafft werden kann.


Es ist natürlich jeder Einzelfall gesondert zu bewerten. Liegen jedoch die Voraussetzungen einer Behinderung aufgrund höherer Gewalt vor, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1c,  Abs. 4 VOB/B).


Auch tritt kein Verzug ein, mit der Konsequenz, dass der Auftraggeber keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann.

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, die Behinderung aufgrund der höheren Gewalt vorsorglich gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B dem Auftraggeber anzuzeigen und, sobald die Behinderung weggefallen ist, den Auftraggeber auch über den Wegfall der Behinderung zu benachrichtigen (§ 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B).


Liegt eine Behinderung deshalb vor, weil etwa ein Vorunternehmer aufgrund der Corona-Pandemie seine Leistungen nicht rechtzeitig erbracht hat, so ist auch dies als Fall der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B einzustufen. Auch diese Behinderung muss dem Auftraggeber angezeigt und, bei Wegfall, "abgemeldet" werden.


Um die Liquidität der Bauunternehmer weitestgehend aufrecht zu erhalten, werden die Rechnungsprüfungsstellen angewiesen, die Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen unverzüglich zu prüfen und zu begleichen. Dies soll durch interne Organisationsmaßnahmen sichergestellt werden.


Auch wird darauf hingewiesen, dass Vorauszahlungen zu leisten sind, sofern der Auftragnehmer eine taugliche Bürgschaft erbringt (§ 16 Abs. 2 VOB/B).


Fazit:

Es ist begrüßenswert, dass der Bund auch versucht, für das Bauwesen unterstützend einzutreten. Wir würden jedem Bauunternehmer empfehlen, eine Bürgschaft zu stellen und den Anspruch auf Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen. Dies sichert die Liquidität. Im Übrigen möchten wir nochmals die Wichtigkeit der Anzeige der Behinderung sowie der Abmeldung der Behinderung betonen, da dies in der Praxis regelmäßig versäumt wird, was im Streitfall zu großen juristischen Problemen führen kann.

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