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Detail-Pauschalvertrag kann nach Kündigung auf Einheitspreisbasis abgerechnet werden

Es kommt in der Praxis leider häufig vor, dass Bauverträge noch vor Beendigung der Arbeiten, manchmal sogar bereits vor Beginn der Arbeiten, fristlos gekündigt werden.


Häufig zerstreiten sich die Parteien dann, wenn es um die Frage geht, ob bei einer vom Auftraggeber plötzlich geforderten Leistung ein vergütungspflichtiger Nachtrag vorliegt, oder, ob die geforderte Leistung noch dem ursprünglichen Bausoll unterfällt und damit vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung ausgeführt werden muss.


Auch das Thema der Bausicherheiten bietet genügend Volumen, um einen Vertrag schlussendlich scheitern zu lassen, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherung fordert, die der Auftraggeber nicht leisten möchte, sodass der Auftragnehmer dann den Vertrag fristlos gekündigt.


Alle diese Fälle haben die Frage gemeinsam, wie der Auftragnehmer dann, also im Falle einer fristlosen Kündigung, seine bereits erbrachten Leistungen abrechnen kann.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben, sodass nicht klar ist, welche konkrete Vergütung dem Auftragnehmer für die konkrete Leistung zustehen soll.


Der BGH hat mit Beschluss vom 18.12.2019 (VII ZR 96/19) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG München vom 02.04.2019 (9 U 1683/18) zurückgewiesen und damit die Entscheidung des OLG München bestätigt.


In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatten die Parteien einen Detail-Pauschalvertrag abgeschlossen. Nachdem der Auftragnehmer aufgrund von Nachtragsforderungen, die der Auftraggeber nicht zahlen wollte, eine Bauhandwerkersicherung gefordert hat, die der Auftraggeber ebenfalls nicht leisten wollte, wurde der Bauvertrag durch den Auftragnehmer fristlos gekündigt. Da die Parteien einen Detail-Pauschalvertrag vereinbart hatten, der sich an einem konkreten Leistungsverzeichnis orientiert, konnte der Auftragnehmer seine bereits erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis abrechnen.


Dies hat das OLG München als zulässig erachtet.


Fazit:

Eine absolut richtige Entscheidung des OLG München, die dem Auftragnehmer die Durchsetzung der ihm berechtigterweise zustehenden Vergütung vereinfacht.

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