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AutorenbildRA Thomas Bernd

Die neue HOAI ist auf dem Weg

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 16.09.2020 einen Beschluss über eine Än­de­rung der Ho­no­rar­ord­nung für Ar­chi­tek­ten und In­ge­nieu­re (HOAI) gefasst. Anlass ist, dass der Europäische Gerichtshof 2019 entscheiden hatte, dass die ver­bind­li­chen Min­dest- und Höchst­ho­no­ra­re der HOAI nicht mit der EU-Dienst­leis­tungs­richt­li­nie vereinbar sind. Die Beibehaltung der HOAI in der bis dahin geltenden Fassung war deshalb nicht mehr möglich.

Die wichtigste Neuerung wird sein, dass die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI nicht mehr verbindlich sein werden, sondern nur noch Richtschnur. Es ist vorgesehen, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbart werden können. Die Vertragsparteien können daher frei vereinbaren, dass sie die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI wie eine Richtlinie zur Honorarermittlung heranziehen. Sie müssen dies aber nicht (mehr) tun.

Zur Höhe der Honorare sind in der noch nicht geltenden neuen HOAI Honorarspannen vorgesehen, die als unverbindliche Orientierungswerte dienen. Wenn von den Vertragsparteien keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wird, soll der sogenannte Basishonorarsatz, der in der Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht, gelten.

Noch ist diese Regelung nicht in Kraft. Vielmehr muss ihr der Bundesrat noch zustimmen. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass es noch grundstürzende Änderungen geben wird.

Es bleibt also spannend. Klar ist ja bereits seit dem 04.07.2019 (Urteil des EuGH), dass sich alle Beteiligte von verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen für die Honorare von Architekten und Ingenieuren verabschieden mussten. Das Umgehen mit der daraus resultierenden größeren Freiheit bei der Vereinbarung von Preisen für hiervon erfasste Arbeiten fällt nicht allen Beteiligten leicht. Ob mit der neuen HOAI die Rechtsunsicherheit beseitigt wird, die allenthalben zu Recht beklagt wird, darf auch bezweifelt werden. Abzuwarten sein wird darüber hinaus, welche Relevanz die Basishonorarfiktion haben wird und wie die Gerichte mit ihr umgehen werden.

Gerade letzteres ist rechtlich nicht uninteressant. Denn diese Regelung scheint die einzige in der neuen HOAI zu sein, die wirklich verbindlichen Charakter hat. Im Übrigen soll eine an sich wie ein Gesetz verbindliche Verordnung erlassen werden, die lediglich empfehlenden Charakter hat. Es fragt sich schon, aus welchem Grund es dafür einer Verordnung bedarf. Gesetze und Verordnungen sind von den Normadressaten zu beachten. Hier soll es nun aber so sein, dass die Beachtung einer Verordnung freiwillig sein wird. Die Beachtung eines Gesetzes im materiellen Sinne wird also von einer Vereinbarung der Vertragspartner abhängen! Möglicherweise wäre es besser gewesen, wenn man einen der VOB/B entsprechenden Weg gegangen wäre und eine Standardregelung unter Beteiligung der Architekten- und Ingenieurkammern, der Berufsverbände, der öffentlichen Hand sowie der Verbraucherverbände geschaffen hätte.


RA Thomas Bernd ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht. RA Bernd berät und vertritt eine Vielzahl von namhaften Bauunternehmungen. Darüber hinausgehend berät er öffentliche Auftraggeber zum Vergabeverfahren.




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