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Die vorbehaltslose Zahlung der geprüften Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis!

In der Durchführung von Werkverträgen ist es gang und gäbe, dass der Architekt des Auftraggebers vom Auftragnehmer gestellte Abschlagsrechnungen prüft, die Leistungspositionen zur Zahlung an den Auftraggeber freigibt und dieser vorbehaltslos zahlt. Nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung streicht der Architekt die identische zuvor unbeanstandete Position plötzlich als unberechtigt, woraufhin die Zahlung der Schlussrechnungssumme durch den Auftraggeber nicht erfolgt.


Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten dazu bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH geurteilt, dass die vorbehaltlose Zahlung der vom Architekten geprüften Abschlagsrechnung kein Anerkenntnis der Forderung darstellt.


Die Prüfung durch den Architekten und seine schriftlichen Anmerkungen auf der Abschlagsrechnung stellen nur eine Wissenserklärung dar und kein rechtliches Anerkenntnis – schon gar nicht eines des Auftraggebers, denn der Architekt sei nicht berechtigt derartige Erklärungen für den Bauherrn abzugeben.


Das OLG Frankfurt hat bereits in seinem Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 20/08 dies erstmals auch für die geprüfte und vorbehaltslose Zahlung der Schlussrechnung angenommen. Die Zahlung einer Rechnung – sei es Abschlagsrechnung oder auch Schlussrechnung - stelle grundsätzlich kein Anerkenntnis im rechtlichen Sinne dar. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber die Abschlags- bzw. Schlussrechnung selbst prüfe und zahle. Vielmehr müsse eine weitere Erklärung des Auftraggebers hinzukommen als Voraussetzung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.


In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 04.03.2019 - 29 U 7/18 dem AG einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch zugesprochen. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung in den Abschlagsrechnungen aufgeführt, die vom Bauherrn geprüft, abgezeichnet und gezahlt wurden. Mit der Schlussrechnung wurden vom Auftraggeber die Position der Mehrkosten für Bauzeitüberschreitung bestritten, die entsprechende Position gestrichen und die Rückzahlung einer Überzahlung durch die geleisteten Abschlagszahlungen nach Prüfung der Schlussrechnung verlangt.


Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung nochmals bestätigt, dass ein solcher, vertraglicher Rückzahlungsanspruch für bereits erbrachte Abschlagszahlungen dann besteht, wenn sich bei der Schlussrechnung Überzahlungen in Folge der Abschlagszahlungen herausstellen.


Das OLG stellt nochmals klar, dass die schriftlichen Anmerkungen auf den Abschlagsrechnungen nur vorläufigen Charakter haben und vorbehaltlich zu verstehen seien. Abschlagszahlungen seien ebenfalls nur vorläufige Zahlungen.


Die Abrede über die Leistung von Abschlagszahlungen enthalte aufgrund der Vorläufigkeit dieser Zahlungen auch eine Vereinbarung darüber, dass der Auftragnehmer verpflichtet sei, die endgültige Vergütung durch eine Schlussrechnung festzustellen, dem Auftraggeber Auskunft darüber zu erteilen inwieweit diesen Abschlagszahlungen endgültige Vergütungsansprüche gegenüberstehen und einen sich daraus eventuell ergebenden Überschuss zurückzuzahlen.


Das OLG Frankfurt fügt sich mit seiner Begründung des Urteils vom 04.03.2019 in eine Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen und schließlich auch der Argumentation des BGH zu der Frage an, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber nach Abschluss des Bauvorhabens Überzahlungen, die aufgrund von Abschlagsrechnungen des Auftraggebers geleistet sind, zurückfordern kann.


Die Darlegungs- und Beweislast für das „Behalten Dürfen“ geleisteter Abschlagszahlungen trägt immer der Auftragnehmer, auch wenn der Auftraggeber die diesbezüglichen Abschlagsrechnungen geprüft und bezahlt hat. Die Prüfung und Zahlung der Abschlagsrechnungen und sogar der Schlussrechnung allein gilt nicht als Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis trotz schriftlicher Abzeichnung der Abschlagsrechnungen genügt den Voraussetzungen des § 781 BGB für ein förmliches Anerkenntnis nicht, weil auch diese auf der Abschlagsrechnung insoweit schriftlichen Anmerkungen lediglich vorläufigen Charakter haben und ebenso vorbehaltlich zu verstehen sind wie die Zahlung auf die Abschlagsrechnung selbst.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Gesellschafterin und Partnerin bei EISENBEIS PARTNER.

Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und vertritt deutschlandweit Bauunternehmer und Handwerker bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

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