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Einzug ins Haus = Abnahme!

Auf der Grundlage eines vor dem 01.01.2018 abgeschlossenen BGB-Bauvertrages errichtete der AN für den AG ein Einfamilienhaus. Gleichwohl verweigert der AG nach Abschluss der Arbeiten und Einzug ins Haus die Zahlung des Restwerklohns, mit den pauschalen Behauptungen, dass zum einen keine prüfbare Schlussrechnung vorliege und zum anderen keine wirksame Abnahme des Werkes erfolgt sei.


Mit beiden Einwendungen wird der AG nicht gehört.


Das OLG Braunschweig hat hierzu in seinem Beschluss vom 27.09.2017 (8 U 14/17) klargestellt, dass bei einem BGB-Bauvertrag die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnsanspruchs darstellt. Zum anderen sei das Werk konkludent durch den rügelosen Einzug des AG abgenommen worden.


Praxishinweis:

Die Nutzung des hergestellten Werkes ist in der Praxis der Hauptfall einer konkludenten Abnahme. Allerdings sollte beachtet werden, dass durch die Nutzung nicht direkt von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden kann, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist, binnen derer der AG das Werk auf seine Mangelfreiheit hin prüfen kann. Bei Bodenbelagsarbeiten in einem Fitnessstudio ging das OLG Düsseldorf beispielsweise von einer konkludenten Abnahme nach 2 Monaten rügelloser Nutzung aus. Es kommt jeweils auf den Aufwand der Maßnahme im Einzelfall an.

Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass bei BGB-Bauverträgen, die nach 01.01.2018 geschlossen worden sind, die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnsanspruchs ist (vgl. § 650g Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB).

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