Bekanntlich haftet ein Auftragnehmer dann nicht für Mängel seines eigenen Gewerkes, die aufgrund mangelhafter Vorleistungen entstanden sind, wenn er rechtzeitig in der gebotenen Form gegenüber dem richtigen Adressaten Bedenken bezüglich mangelhafter Vorleistungen angemeldet hat.
Nach einer jüngsten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.2020, VII ZR 272/19) gilt dies ausnahmsweise nach Treu und Glauben auch für den Vorunternehmer selbst, wenn er erkennen muss, dass seine eigene Vorleistung zu einem Mangel an den Folgegewerken führen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die eigene Leistung des Vorunternehmers keinen technischen Mangel darstellt.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Fensterbauer entgegen der ursprünglichen Planung eine Winddichtigkeitsfolie auf die Blendrahmen der Fenster aufgeklebt. Dies hatte zur Folge, dass der nachfolgend aufgebrachte Putz den Öffnungswinkel der Fenster derart beeinträchtigte, dass sich mehrere Fenster nur um ca. 50° öffnen ließen.
Nach Auffassung des OLG und nachfolgend des BGH wäre der Fensterbauer verpflichtet gewesen, entweder den für das Folgegewerk zuständigen Werkunternehmer (Verputzer) oder den bauleitenden Architekten darüber zu informieren, dass der erforderliche Öffnungswinkel nicht mehr erreicht werden würde, wenn die entgegen der übrigen Planung außen auf den Rahmen aufgebrachten Folien verputzt und nicht lediglich mit einer Leiste abgedeckt werden würden. Hätte der Folge-Werkunternehmer (Verputzer) nämlich diesen Hinweis rechtzeitig erhalten, hätte er den Putz so ausführen können, dass die Fenster dann noch mit einem ausreichenden Winkel hätten geöffnet werden können.
Da der Vorunternehmer dieser Bedenkenhinweispflicht bezüglich seines eigenen Gewerkes gegenüber dem Folgeunternehmer nicht nachgekommen war, qualifizierte das OLG Düsseldorf bzw. der BGH seine eigen Leistung als mangelhaft und wies daher die von ihm eingereichte Vergütungsvorschussklage ab.
Fazit: Für jeden Unternehmer bzw. Auftragnehmer ist es äußerst wichtig auf jegliche Gefahren für den Werkerfolg (rechtzeitig in der gebotenen Form) gegenüber denjenigen hinzuweisen, die davon betroffen sein können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr für den Werkerfolg aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung oder aufgrund einer eigenen Leistung besteht.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Christoph Schmidt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Als Teil der Baurechtsabteilung der Kanzlei EISENBEIS PARTNER vertritt er deutschlandweit namhafte Bauunternehmen.
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