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Schwarzgeldvereinbarung im Whatsapp-Chat: Kein Werklohn geschuldet!

Schwarzgeld ist ein alltägliches Thema am Bau. Wie gefährlich eine Schwarzgeldvereinbarung für beide Parteien sein kann, wird häufig unterschätzt. Immerhin führt sie dazu, dass der Werkvertrag insgesamt nichtig ist, sodass weder ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn, noch ein Anspruch auf Herstellung des Werks bzw. Anspruch auf Gewährleistung besteht.


Wird eine Schwarzgeldvereinbarung im Rahmen eines Zahlungsprozesses nur berücksichtigt, wenn sich zumindest eine Partei darauf beruft oder muss das Gericht dies von Amts wegen berücksichtigen? Dies war bisher unklar.


Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 21.01.2020 (21 U 34/19) entschieden, dass es sich bei der Frage der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz um eine rechtshindernde Einwendung handelt, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigen muss, wenn Indizien für eine Schwarzgeldabrede vorliegen.


In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmen per whatsapp an seinen AG geschrieben: "Kannst Du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere, dass nicht so viel an die Augen von F....kommt?"


Das Landgericht wies daraufhin die Zahlungsklage wegen Verstoßes wegen Nichtigkeit des Vertrages ab, obwohl beide Parteien stets behaupteten, dass kein Schwarzgeld geflossen sei. Nach Auffassung des LG wären die Indizien schlichtweg erdrückend. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Zahlungsklage des Unternehmers wurde abgewiesen.

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