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Was ist die VOB/B und wann gilt sie?

Warum VOB/B?

Die VOB/B wurde geschaffen, da die im BGB verankerten Regelungen des Werkvertragsrechts den Besonderheiten bei Bauvorhaben nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Insbesondere die am Bau typischen Themenkomplexe der Nachträge, der Behinderungen, der Bedenken und der Abnahme waren im BGB nur unzureichend geregelt. Durch die VOB/B werden diese gesetzlichen Regelungen ergänzt und in Teilen sogar ersetzt.


Was ist die VOB/B?

Unter der Bezeichnung VOB/B versteht man die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B". Hierbei handelt es sich nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Bei der VOB/B handelt es sich vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die aus diesem Grund nur dann gelten, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien vereinbart werden.


Wie wird die VOB/B mit einem Privatkunden wirksam vereinbart?

Möchte ein Unternehmer die VOB/B wirksam in einen Bauvertrag mit einem Privatkunden miteinbeziehen, so muss er die Geltung der VOB/B ausdrücklich vereinbaren und dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, den Inhalt der VOB/B in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Der Kunde muss dann mit der Geltung der VOB/B einverstanden sein.


Aus diesem Grund reicht der übliche Hinweis in einem Angebot, dass die VOB/B gelten soll, nicht aus, um die VOB/B wirksam in den Vertrag mit einzubeziehen.


Es ist ratsam, dem Kunden den vollständigen Text der VOB/B in ausgedruckter Form zu übergeben oder zuzuschicken. Der sicherste Weg ist der, dass der Text der VOB/B in das Vertragsformular eingearbeitet oder diesem zumindest beigeheftet wird und der Kunde den Erhalt der VOB/B mit einer Unterschrift bestätigt. Durch die Kombination von Hinweis im Angebot, Aushändigung der VOB/B und Beauftragung dieses Angebots durch den Kunden wird die VOB/B wirksam einbezogen.


In den Fällen, in denen der Kunde durch einen Architekten vertreten wird, der den Bauvertrag im Namen und mit Vollmacht des Kunden abschließt, muss die VOB/B nicht übergeben werden. Da es sich bei einem Architekten um einen bauspezifischen Fachmann handelt, genügt der bloße Hinweis auf die Geltung im Angebot. Gleichwohl sollte auch in diesen Fällen die VOB/B übergeben werden, um mögliche Streitpunkte zu vermeiden.


Wie wird die VOB/B mit einem anderen Unternehmer wirksam vereinbart?

Schließen zwei Unternehmer einen Vertrag über Bauleistungen, so sind die Anforderungen an eine Einbeziehung der VOB/B deutlich geringer, als bei Verbrauchern. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, dass es sich um im Baubereich erfahrene Vertragspartner handelt, die den Inhalt der VOB/B hinreichend kennen.


In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, die VOB/B auszuhändigen. Es genügt die vertragliche Vereinbarung ihrer Geltung, indem beispielsweise das Angebot den Hinweis der Geltung der VOB/B beinhaltet und der Auftragnehmer das Angebot annimmt.


Vorsicht: Einzelne Regelungen der VOB/B können unwirksam sein!

Da die VOB/B die gesetzlichen Regelungen des BGB teilweise in erheblichem Maße umgestaltet, sind einige Regelungen der VOB/B unwirksam, jedenfalls gegenüber einem Privatkunden. Beispielhaft sei hier die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B erwähnt oder der Schlusszahlungvorbehalt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 5 VOB/B. Gegenüber einem Privatkunden dürften diese Klauseln unwirksam sein. Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer sind die Klauseln, obwohl sie als unangemessen und benachteiligend angesehen werden, trotzdem wirksam, wenn die VOB/B "als Ganzes" in den Vertrag mit einbezogen worden ist. Dies ist jedoch nur selten der Fall, weil jede kleinste Abweichung des Bauvertrages zu den Vorschriften der VOB/B die Einbeziehung "als Ganzes" entfallen lässt.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


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