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Wer einen Nachtrag "dem Grunde nach" beauftragt, der muss ihn auch zahlen

Ein häufiges Streitthema am Bau ist Geltendmachung von Nachtragsforderungen durch den Unternehmer.


Dabei können solche Nachträge beispielsweise durch Änderungen des Bauentwurfs oder Anordnungen des Auftraggebers entstehen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder auch dadurch, dass der Auftraggeber nachträglich eine ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehene Leistung fordert (§ 2 Abs. 6 VOB/B).


In beiden Fällen steht dem Unternehmer eine gesonderte Vergütung für die Nachtragsleistungen zu.


Da dies naturgemäß nicht im Interesse der Auftraggeber liegt, versuchen sich diese häufig ihrer Zahlungspflicht zu entziehen, indem sie die Änderung des Bauentwurfs, die Anordnung oder auch die Beauftragung mit ursprünglich nicht vorgesehenen Leistungen mit Einschränkungen versehen.


Das OLG Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 10.02.2016 (5 U 1055/15) mit einem Fall zu befassen, bei dem der AG, ein öffentlicher Auftraggeber, den AN mit der geänderten Ausführung einer Fassadenverkleidung beauftragt hat. Vor Ausführung der Nachtragsleistungen legte der AN dem AG ein Nachtragsangebot vor. Daraufhin teilt der AG mit, dass er den Nachtrag nur "dem Grunde nach" beauftrage. Nachdem der AN die Nachtragsleistungen ausgeführt hat, verlangt er die Nachtragsvergütung.

Durch die Einschränkung "dem Grunde nach" wollte der AG seine Zahlungspflicht für die Nachtragsleistungen "aushebeln".


Zu Recht hat das OLG Koblenz jedoch entschieden, dass derjenige, der einen Nachtrage beauftrage, diesen auch bezahlen müsse. Immerhin sei eine Preisvereinbarung nach der Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B keine Vorraussetzung dafür, dass dem AN später eine Vergütung zustehe. Die Pflicht zur Zahlung der Nachtragsvergütung folge bereits aus der Anordnung der geänderten Ausführung.


Fazit: Das Urteil des OLG Koblenz ist absolut richtig:

Nach der Regelung der Paragraphen § 2 Abs. 5 VOB/B und § 2 Abs. 6 VOB/B ist eine Vereinbarung eines Preises vor Ausführung der Nachtragsarbeiten nur ein "SOLL" und kein "MUSS" und damit nicht erforderlich.

Auch ist wichtig, dass solchen Bestrebungen, durch Einschränkungen und Verklausulierungen bei der Beauftragung, die Vergütungspflicht umgehen zu wollen, Einhalt geboten wird.

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