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AutorenbildRAin Isabel Rothe

CE-Kennzeichnung ersetzt keine bauaufsichtliche Zulassung – Werk mangelhaft!

8 Ehepaare kaufen 8 von einem Bauträger errichtete Doppelhaushälften. Laut der Baubeschreibung des Bauträgers wurden die Häuser im Standard "KfW-Effizienzhaus 70" errichtet. Nach der Übergabe reklamieren die Käufer die in allen Doppelhäusern baugleichen Heizungsanlagen. Diese seien unterdimensioniert, so dass in viel zu hohem Ausmaß die elektrische Nachheizung aktiviert werde. Trotzdem werde es vor allem in den Bädern und den Spitzböden bei tiefen Minusgraden nicht richtig warm. Die durch den Betrieb der elektrischen Zusatzheizung verursachten Kosten seien unwirtschaftlich hoch. Der vereinbarte KfW 70-Standard sei nicht erfüllt. Als der Bauträger nicht nachbessert, verklagen die 8 Ehepaare diesen auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt knapp 225.000,00 €.


Das Landgericht Hamburg gibt der Klage statt (Urteil vom 07.09.2018, Az. 325 O 215/12). Der Bauträger legt Berufung ein – ohne Erfolg.


Das OLG Hamburg (Urteil vom 01.06.2022, Az. 4 U 113/18) gibt den Käufern Recht.


Die Käufer haben einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Das OLG Hamburg sieht die Heizungsanlagen bereits deshalb als mangelhaft an, weil der Bauträger die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung der Anlagen nicht beibringen kann. Der Bauträger kann einen solchen Nachweis nur für eine Verwendung der eingesetzten Technik als Lüftungsanlage, nicht aber als Heizungsanlage vorlegen.

Den Einwand des Bauträgers, die Heizungsanlagen tragen das CE-Kennzeichen, überzeugt das OLG Hamburg nicht. Die CE-Kennzeichnung ersetzt nicht die konkrete bauaufsichtliche Zulassung. Das Bildzeichen „CE“ kennzeichnet lediglich Produkte, die in der Europäischen Union frei gehandelt werden dürfen. Vorliegend ist jedoch darüber hinaus eine bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung erforderlich. Nur anhand dieser Zulassungsbescheinigung können die Käufer nämlich den Nachweis führen, dass die Heizungsanlagen die für eine öffentliche Förderung der KfW-70-Effizienzhäuser geforderten strengeren Kennwerte einhalten.


Fazit:

Auf Unternehmerseite ist besondere Vorsicht geboten.


Bauleistungen sind werkvertraglich mangelhaft, wenn Bauprodukte verwendet werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen. Ob Bauprodukte überhaupt einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.


Vorliegend war eine bauaufsichtliche Zulassung zusätzlich zur CE-Kennzeichnung nötig, um den Nachweis für das Vorliegen der im Vergleich zur DIN 4701-10:2303-08 besseren Kennwerte, die erforderlich sind, um die KfW 70-Effizienzhauswerte zu erreichen, zu erbringen.


Es gilt wiederum: Wenn nicht bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte verwenden werden (sollen), sollte der Auftragnehmer lieber einen Bedenkenhinweis zu viel als zu wenig erteilen! Siehe hierzu auch den früheren Beitrag dieser Reihe (https://www.baurecht.expert/post/die-verwendung-von-bauprodukten-ohne-zulassung-stellt-einen-mangel-dar)


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Isabel Rothe ist zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und vertritt die Interessen von namhaften Bauunternehmungen.




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